
HZV
Im Bereich beispielswiese des LV Nordrhein sind die GOP`s 01444 und 01450 in den Verträgen mit der AOK, den durch spectrumK vertretenen BKKen, der EK, IKKclassic, Knappschaft und LKK nicht Teil des Ziffernkranzes und somit auch nicht abrechenbar.
Bei den durch GWQ vertretenen BKKen sind beide Leistungen in der Pauschale enthalten. Allein die TK bietet seit dem 1.10.2021 einen Innovationszuschlag Z1 (8,00 Euro) bei entsprechender digitaler Infrastrukturausstattung der Praxis pro abgerechneter Grundpauschale P2 an. Zusätzlich einmal im Quartal die Vergütung “OVS Videosprechstunde”, wenn eine Sitzung ausschließlich per Videosprechstunde stattfindet (5,00 Euro).
Schwerpunktthema: Abrechnung Videosprechstunde
Ab dem 4. Quartal 2019 wurde die Legende der 03000 ergänzt durch den Passus “…und/oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde”. Damit wird der persönliche Kontakt dem per Videosprechstunde auf den ersten Blick gleichrangig behandelt.
Schaut man aber näher hin, so muss man feststellen, dass bei alleinigem Kontakt per Videosprechstunde im Quartal die 03000, aber auch die 03040, die 03060 und die 03061 gekürzt werden. Für Hausärzte beträgt die Kürzung 25 Prozent der im EBM angegebenen Honorare. In der Abrechnung sind diese Fälle mit der Pseudoziffer 88220 zu kennzeichnen (Allg. Bestimmungen I 4.3.1).
Der Kontakt per Videosprechstunde selbst wird abgerechnet mit der 01450, einer Zuschlagsposition zur Versichertenpauschale 03000 (40 Punkte). Der im EBM angegebene Höchstwert von 1899 Punkten pro Quartal und Vertragsarzt ist im Rahmen der Covid-Sonderregelungen, zunächst befristet bis zum 31.12.2021, aufgehoben.
Eine weitere, verlängert noch bis zum 31.12.2022 abrechenbare Position ist die GOP 01444 zur Authentifizierung eines unbekannten Patienten. Als unbekannt gilt in diesem Fall ein Patient, der weder im laufenden noch im vorhergehenden Quartal in der Praxis behandelt worden ist.
Die Anschubförderung mit der 01451 ist, wie geplant, zum 30.9.2021 beendet worden und kann nicht mehr abgerechnet werden.
Quellen:
https://www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
www.kbv.de
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2021
https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
https://www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche