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AbrechnungVideokontakte: Im EBM mit eigenen Ziffern

Bei unkomplizierten Infekten ist die Videosprechstunde eine praktische Alternative. In der Abrechnung sind im EBM konkrete Zuschläge vorgesehen. Einer davon läuft mit Jahresende aus.

Beim Kontakt per Video erfolgt die Abrechnung der 03000, der 01444 und der 01450.

Eine junge Patientin mit fieberhaftem Atemwegsinfekt nutzt die Videosprechstunde ihrer Hausärztin, nachdem sie zuletzt vor zwei Jahren in der Praxis war (s. Kasuistik unten).

EBM

Beim Kontakt per Video erfolgt die Abrechnung der 03000, der 01444 und der 01450. Automatisch werden durch die KV die Nrn. 03020, 03040, 03060, 03061 und 32001 hinzugefügt. Für den zweiten Kontakt können keine Leistungen abgerechnet werden.

GOÄ

In der GOÄ ist seit Mai 2020 aufgrund einer offiziellen Empfehlung der Bundeärztekammer die Abrechnung im Rahmen der Videosprechstunde ebenfalls möglich. In diesem Fall kommen beim Erstkontakt mit Frau V. die Nrn. 1, 5 analog und 70 GOÄ zur Abrechnung. Beim Praxiskontakt dann die Nrn. 1, 7 und 70.

HZV

Bundesweit kann die Videosprechstunde beispielsweise in den bundesweit einheitlichen Hausarztverträgen der TK als Einzelleistung mit einer Vergütung von fünf Euro abgerechnet werden, falls eine Sitzung ausschließlich per Videokontakt stattfindet.

Außerdem kann auf jede abgerechnete Grundpauschale P2 der Innovationszuschlag Z1 abgerechnet werden (Förderung für eine besondere digitale Praxisausstattung; Nachweis der folgenden besonderen Infrastrukturausstattung in der Praxis per Selbstauskunft gegenüber der HÄVG gemäß Anhang 12 zur Anlage 3).

Schwerpunkt: Videosprechstunde

Die EBM-Nr. 01450 ist ein Zuschlag unter anderem zur Versichertenpauschale 03000 bzw. 04000 für die Betreuung eines Patienten per Videosprechstunde oder für eine Videofallkonferenz oder ein Videokonsilium. Sie ist mit 40 Punkten bewertet und bei jedem Videokontakt einmal abrechenbar.

Für die 01450 gilt ein maximales Punktzahlvolumen je Vertragsarzt und Quartal, aus dem alle gemäß der Gebührenordnungsposition 01450 durchgeführten Leistungen im Quartal zu vergüten sind. Der Höchstwert für das Punktzahlvolumen für die 01450 beträgt 1.899 Punkte je abrechnendem Vertragsarzt; dies entspricht maximal 47 abrechenbaren Videokontakten pro Quartal.

Bis Ende 2025 befristet ist die Authentifizierung eines in der Praxis unbekannten Patienten mit der EBM-Nr. 01444 abrechenbar. Die 01444 ist abrechenbar bei Kontaktaufnahme durch die Patientinnen und Patienten und wenn außerdem im Quartal lediglich Videokontakte erfolgen oder aber ein Videokontakt vor einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal erfolgt.

Sie ist als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale berechenbar oder zur Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung (EBM-Nr. 25214.). Die 01444 ist mit 10 Punkten bewertet und wird extrabudgetär vergütet.

Wichtig in der Praxis: Als in der Praxis unbekannt gilt in diesem Zusammenhang eine Person, der weder im laufenden noch im Vorquartal in dieser Praxis behandelt wurde.

Bei Privatversicherten und Abrechnung nach GOÄ gibt es keine besonderen Ziffern für die Beratung mittels Videosprechsunde. Hier können die Nrn. 1 und 3 originär abgerechnet werden. Analog kann jedoch auch die Nr. 5 für die visuelle symptombezogene Untersuchung angesetzt werden.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.28, Stand Juni 2021

4. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2025

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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