Vier Leistungen stehen in der GOÄ für körperliche Untersuchungen bereit.
EBM
Beim Erstkontakt Abrechnung der Versichertenpauschale (03000) und der Chronikerpauschale I (03220). Die Urinuntersuchung wird mit den EBM-Nrn. 32031, 32033 und 32151 abgerechnet, die Abdomen-Sonografie mit der 33042.
Bei der Kontrolluntersuchung nach sechs Tagen kann neben der 03221 lediglich die Urinuntersuchung erneut berechnet werden (32031und 32033)
GOÄ
In der GOÄ werden zunächst die Nrn. 1, 7 und 70 (für die AU-Bescheinigung) abgerechnet. Für den Urintest fallen die Nrn. 3511 und 3531 an, der Urineintauchnährboden schließlich wird mit der Nr.4605 abgerechnet.
Die Sonografie kann mit der Nr. 410 und dreimal der Nr. 420 berechnet werden. Die Kontrolluntersuchung wird dann mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet, die Urinkontrolle kann daneben nicht erneut berechnet werden.
HZV
Im Bereich des LV Niedersachsen wird in allen Verträgen (BKK/IKK, IKKclassic und TK) die Sonografie mit 21,00 Euro als Einzelleistung vergütet. Die Untersuchung des Eintauchnährbodens (Nr. 32151) ist in keinem Vertrag im Ziffernkranz enthalten und muss demnach gesondert über die KV abgerechnet werden.