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AbrechnungUntersuchungs-Bereich in der GOÄ entscheidend

Während im EBM körperliche Untersuchungen in den Versichertenpauschalen enthalten sind, geht es in der GOÄ differenzierter zu. Hier kommt es auf den zu untersuchenden Bereich an.

Ein Patient klagt über seit drei Tagen sich steigernde Schmerzen beim Wasserlassen.

Vier Leistungen stehen in der GOÄ für körperliche Untersuchungen bereit.

EBM

Beim Erstkontakt Abrechnung der Versichertenpauschale (03000) und der Chronikerpauschale I (03220). Die Urinuntersuchung wird mit den EBM-Nrn. 32031, 32033 und 32151 abgerechnet, die Abdomen-Sonografie mit der 33042.

Bei der Kontrolluntersuchung nach sechs Tagen kann neben der 03221 lediglich die Urinuntersuchung erneut berechnet werden (32031und 32033)

GOÄ

In der GOÄ werden zunächst die Nrn. 1, 7 und 70 (für die AU-Bescheinigung) abgerechnet. Für den Urintest fallen die Nrn. 3511 und 3531 an, der Urineintauchnährboden schließlich wird mit der Nr.4605 abgerechnet.

Die Sonografie kann mit der Nr. 410 und dreimal der Nr. 420 berechnet werden. Die Kontrolluntersuchung wird dann mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet, die Urinkontrolle kann daneben nicht erneut berechnet werden.

HZV

Im Bereich des LV Niedersachsen wird in allen Verträgen (BKK/IKK, IKKclassic und TK) die Sonografie mit 21,00 Euro als Einzelleistung vergütet. Die Untersuchung des Eintauchnährbodens (Nr. 32151) ist in keinem Vertrag im Ziffernkranz enthalten und muss demnach gesondert über die KV abgerechnet werden.

Schwerpunkt: Untersuchungen in der GOÄ

Während im EBM körperliche Untersuchungen in die Versichertenpauschale inkludiert und nicht gesondert abrechenbar sind, sind sie in der GOÄ in Abhängigkeit vom Umfang mit verschiedenen Positionen berechenbar: Nrn. 5, 6, 7 und 8.

Nr. 5

Die symptombezogene Untersuchung (Nr. 5/80 Punkte) ist nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen ab Nr. 200 abrechenbar.

Die Nr. 5 beinhaltet u.a. auch visuelle Untersuchungen, weshalb sie auch im Rahmen der Videosprechstunde nach einem Beschluss der Bundesärztekammer vom14./15. Mai 2020 analog abgerechnet werden kann (Nr. 5A).

Nr. 6

Die vollständige Untersuchung folgender Organbereiche kann jeweils mit der Nr. 6 (100 Punkte) abgerechnet werden:

  • alle Augenabschnitte,
  • der gesamte HNO-Bereich,
  • das stomatognathe System,
  • die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder
  • Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus.

Auch bei Untersuchung mehrerer dieser Bereiche ist die Nr. 6 nur einmal abrechenbar; hier kann jedoch dann ein höherer Faktor abgerechnet werden (Begründung: Mehrorganbereichsuntersuchung).

Nr. 7

Für die Nr. 7 (160 Punkte) ist ebenfalls jeweils einer der folgenden Organbereiche vollständig zu untersuchen; auch hier gilt der bei Nr. 6 für die Untersuchung mehrerer Bereiche gegebene Hinweis:

  • das gesamte Hautorgan,
  • die Stütz- und Bewegungsorgane,
  • alle Brustorgane,
  • alle Bauchorgane oder
  • der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege)

Nr. 8

Der Ganzkörperstatus (Nr. 8/260 Punkte) beinhaltet die Untersuchung

  • der Haut und der sichtbaren Schleimhäute,
  • der Brust- und Bauchorgane,
  • der Stütz- und Bewegungsorgane sowie
  • eine orientierende neurologische Untersuchung.

Da neben der Nr. 8 die Nr. 800 nicht möglich ist (im Gegensatz zu den anderen Untersuchungen), sollte bei Erfordernis einer eingehenden neurologischen Untersuchung (Nr. 800) die Nr. 7 mit der Nr. 800 kombiniert werden, da diese Kombi höher bewertet ist als die Nr. 8 alleine.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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