Eine Patientin, die wahrnimmt, dass ihr Leistungsfähigkeit und Vitalität fehlen, sucht ihre Hausarztpraxis auf (s. Kasuistik). Sie ist in die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) eingeschrieben.
EBM
Beim Erstkontakt können die Ziffern 03000 und 33012 abgerechnet werden. An den nächsten Tagen Abrechnung der Diagnostik mit den Nrn. 03321, 03324 und 33042; nach Vorliegen aller Befunde und erneut nach vier Wochen wird die 03230 angesetzt. Nach drei Monaten dann wieder die 03000 und die 03230.
GOÄ
Die erste Konsultation rechnet der Hausarzt mit den Nrn. 1, 8 und 417 ab. Die weitere Diagnostik wird dann mit den Nrn. 652, 654, 410 und dreimal der Nr. 420 abgerechnet; weiterhin sind die 250 und die in der Laborgemeinschaft (LG) erbachten Laborleistungen des Abschnitts MII anzusetzen. Nach Vorliegen aller Befunde Abrechnung der Nr. 3. Nach vier Wochen kommen erneut Nr. 3 und Nr. 5 zum Einsatz.
Nach insgesamt drei Monaten Abrechnung der Nr. 250; am Folgetag können die Nrn. 3 und 5 abgerechnet werden.
HZV
Bei sieben der acht HZV-Verträge im Bereich Hamburg (AOK, durch GWQ sowie durch spectrumK vertretene BKKen, BEK, DAK, IKKclassic und TK) sind die Laborziffern 32001 bis 32128 mit der Pauschale vergütet. Lediglich die Bahn-BKK macht eine Ausnahme. Hier ist die Nr. 32001 nicht im Ziffernkranz enthalten.
Im Vertrag mit der GWQ kann der CRP-Schnelltest vor evtl. Antibiotikagabe mit der Nr. 32460 mit 7 Euro abgerechnet werden.
Schwerpunktthema: HZV und Laboruntersuchungen
Die Voraussetzung, dass Laboruntersuchungen in der HZV honoriert werden, ist die Aufnahme der entsprechenden Leistungen in den jeweiligen Ziffernkränzen.
In der Regel werden Basis-Laboruntersuchungen der EBM-Nrn. 32025 bis 32128 (32.2) ebenso wie der Wirtschaftlichkeitsbonus (32001/32.1) in der HZV mit der Quartalspauschale vergütet.
Allerdings gibt es bundesweit durchaus auch Ausnahmen. Manchmal ist die 32001 nicht im Ziffernkranz enthalten (z.B. LV HH/Bahn-BKK) oder es sind deutlich weniger Untersuchungen (z.B. LV BY/AOK/Nrn. 32001-32045) oder nur einige Untersuchungen im Ziffernkranz (LV BY/BKK-GWQ oder LV Hessen/AOK) enthalten.
Obwohl Leistungen des EBM-Abschnitts 32.3 grundsätzlich von der Vergütung im Rahmen der HZV ausgeschlossen sind, gibt es aber auch hier Ausnahmen. So wird in einigen Verträgen bspw. ein CRP-Schnelltest zur Entscheidung über eine Antibiotikagabe mit der EBM Nr. 32460 als Einzelleistung mit 7 Euro honoriert (LV HH/BKK-GWQ oder LV BY/AOK). Alle im Ziffernkranz enthaltenen Laborleistungen müssen bei der LG privat eingekauft werden, sie können nicht über Muster 10a abgerechnet werden.
Alle nicht im Ziffernkranz eines HZV-Vertrages aufgenommenen Leistungen müssen über die KV abgerechnet werden. Dabei muss immer die Pseudonummer 88192 angegeben werden: “Der Nachweis aller selektivvertraglichen Fälle im Quartal erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anhand der kodierten Zusatznummer 88192, gegebenenfalls unter Angabe einer Kennnummer gemäß Nummer 6.” (EBM Kap. 32.1 Nr. 3).
