Bei Erstkontakt Abrechnung der 03000 und der 03220; Abrechnung der Sonografie mit der 33042, Troponin als POCT mit der 32150. EKG und Blutentnahme sind Teil der 03000, Laborwerte werden durch die LG direkt abgerechnet. Bei weiteren Kontrollen die 03221, erneut einmal die 33042 und die 03230. Die KV ergänzt die Abrechnung durch die üblichen Pauschalen.
GOÄ
Zu Anfang rechnet der Hausarzt die Nr. 1 und die Nr. 7 ab (3,5-fach wegen Untersuchung zweier Organgebiete: Thorax und Abdomen). Diagnostische Leistungen: die Nrn. 651, 410, 3×420, 250, A3732 (Troponin-Test) sowie die Laboranalysen aus der Laborgemeinschaft. Im Verlauf erneut die Nrn. 7, 410, 420 sowie die Nr. 3 für die Besprechung des weiteren Procedere nach abklingender Akutsymptomatik.
HZV
Bei den im LV Saarland abgeschlossenen HZV-Verträgen wird die Abdomen-Sonografie (33042) grundsätzlich mit 21,00 Euro als Einzelleistung vergütet. Die Durchführung des Troponin-Schnelltestes in der Praxis (32150) ist in keinem Ziffernkranz enthalten und muss somit immer gesondert über die KV abgerechnet werden.
Fokus auf Nr. 7 GOÄ: vollständige Untersuchung eines Organsystems
Auch wenn die Nr. 7 eine für Hausärzte alltägliche Abrechnungsposition darstellt, lohnt es sich dennoch, noch einmal den Fokus auf Einzelheiten zu legen. Die Leistungslegende beinhaltet “die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme…”. Dann werden insgesamt fünf, davon vier hausärztlich relevante Organsysteme benannt:
Hautorgan,
Stütz- und Bewegungsorgane,
Brustorgane,
Bauchorgane und
der (für Hausärzte eher nicht relevante) weibliche Genitaltrakt.
Was zur vollständigen Untersuchung gehört, ist in den Anmerkungen klar gesagt. Beim Hautorgan ist dies z.B. die gesamte Haut inkl. der Hautanhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute.
Bei den Stütz- und Bewegungsorganen eine nur orientierende Funktionsprüfung der Gelenke, aber auch die Überprüfung der Reflexe. Die Untersuchung der Brustorgane beinhaltet die Perkussion und Auskultation sowie die Blutdruckmessung.
Und bei den Bauchorganen ist es die klinische Untersuchung der Organe inkl. der retroperitoneal gelegenen Nieren und der Bruchpforten, aber keine rektale Untersuchung. Letztere könnte bei Notwendigkeit zusätzlich mit der Nr. 11 abgerechnet werden.
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