© Hausärztliche PraxisAbrechnung auf einen Blick
GOÄ
Gemäß GOÄ rechnet der Hausarzt bei der geschilderten Symptomatik die Nrn. 1 und 7 ab, für die Sonografie einmal Nr. 410 und dreimal Nr. 420. Die Blutabnahme kann nicht abgerechnet werden, da durch dieselbe Braunüle auch die Infusion (Nr. 271) lief, die Injektion durch die Braunüle kann er mit der 261 GOÄ ansetzen.
Die untersuchten Laborparameter (Abschnitt MII) sind jeweils als Einzelleistung abrechenbar. Am Folgetag kommt dann neben erneut der Nr. 7 noch die Nr. 3 mit 3,5-facher Steigerung zur Abrechnung – Begründung: Dauer der Beratung 18 Minuten.
HZV
Alle in Nordrhein abgeschlossenen Hausarztverträge honorieren die abdominelle Sonografie als Einzelleistung mit 21 Euro, maximal zweimal im Behandlungsfall (AOK, BKK/IKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK). Damit liegt das HZV-Honorar um 23 Prozent höher als bei aktueller EBM-Abrechnung (17,07 Euro).
Schwerpunkt: Infusionen
EBM
Im EBM gibt es zwei Positionen: die 02100 (67 Punkte) für die “normale” Infusion und die 02101 u.a. für die “intravasale Infusionstherapie mit Zytostatika, Virustatika, Antimykotika und/oder Antibiotika bei einem Kranken mit konsumierender Erkrankung (fortgeschrittenes Malignom, HIV-Erkrankung im Stadium AIDS)”. Beide Leistungen sind für Hausärztinnen und -ärzte in die Versichertenpauschale integriert und daher nur im Notdienst abrechenbar.
Für die 02100 wird eine Mindestzeit von zehn Minuten gefordert, wobei die Zeit für das Anlegen und die Abnahme der Infusion inbegriffen ist. Eine Mehrfachabrechnung an einem Tag – mit Uhrzeitangabe – ist nur möglich bei erneuter Venenpunktion. Nicht abrechenbar ist die 02100 EBM, wenn Ärztinnen und Ärzte die Infusion beim Hausbesuch anlegen, dann das Haus verlassen und die Abnahme durch andere Personen erfolgt (Kommentar Brück).
GOÄ
In der GOÄ gibt es dagegen eine größere Vielfalt von Infusionsleistungen, nämlich die subkutane Infusion (Nr. 270/80 Punkte), die intravenösen Infusionen von bis zu 30 Minuten (Nr. 271/120 Punkte) und mehr als 30 Minuten Dauer (Nr. 272/180 Punkte), eine Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (Nr. 273/180 Punkte) sowie eine intravenöse Dauertropfinfusion von mehr als sechs Stunden Dauer (Nr. 274/320 Punkte) ggf. samt Infusionsplan und Bilanzierung.
Die Leistung nach Nr. 270 kann höchstens einmal am Behandlungstag angerechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 und 272 GOÄ sind nur einmal pro Gefäßzugang abrechenbar, jedoch maximal zweimal am Behandlungstag (siehe dazu Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C II).
Infusionsbestecke, Infusionslösungen und Venenverweilkanülen sind nach Paragraf 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich abrechenbar. Dasselbe gilt für Arzneimittel, die in Ampullenform eventuell den Infusionslösungen zugesetzt werden.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2024
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.haev.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche