Bei der Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen heißt es aufgepasst: Denn beim Ansatz spezieller EBM-Leistungen gilt es Vergleiche anzustellen, damit kein Geld verloren geht.
Von Rückenschmerzen sind viele Arbeitnehmende betroffen.
Für die Abrechnung vieler Leistungen ist eine KV-Genehmigung nötig.
EBM
Beim aktuellen Kontakt setzt der Hausarzt (s. Kasten oben) zunächst die 03000, 03220 und 03230 EBM an. Im weiteren Verlauf rechnet er einmal die 35100 sowie die 03221 ab. Einmalig die 30201 zur Lockerung der ISG bds., später Abrechnung der Akupunktur mit den Nrn. 30790 und 30791. Bei den Folgekonsultationen dann wiederholt auch Ansatz der 03230.
GOÄ
Der erste Termin wird nach GOÄ mit den Nrn. 3 und 7 abgerechnet. Danach dann bei den weiteren Terminen Abrechnung der Nrn. 271 für die Schmerzmittel-Infusionen, die Nr. 3006 für die ISG-Manipulation und die Nr. 806 analog für die psychosomatische Diagnostik. Die Akupunktursitzungen werden jeweils mit der Nr. 269a berechnet. Im Verlauf dann bedarfsabhängig die Nrn. 1, 3 und 5.
HZV
In den Hausarztverträgen in Schleswig-Holstein müssen sowohl die Leistungen der Manuellen Medizin (Abschnitt 30.2) als auch der Schmerztherapie (Abschnitt 30.7) gesondert über die KV abgerechnet werden. Honoriert wird in der HVZ aber die psychosomatische Diagnostik (35100), und zwar bei den durch spectrumK vertretenen BKKen und IKKen als Einzelleistung mit 20 Euro.
In allen anderen Verträgen wird ein jeweils unterschiedlicher Zuschlag bezahlt: AOK: 8 Euro pro Versichertenjahr (VJ); BKK/IKK (GWQ): 5 Euro pro VJ; Bahn-BKK: 4 Euro pro Quartal für jeden Versicherten; EK: 6 Euro pro VJ, auf jede abgerechnete P1-Pauschale; IKKclassic: 7 Euro pro VJ auf jede abgerechnete P1-Pauschale; TK: 4 Euro pro Quartal für jeden eingeschriebenen Versicherten.
Schwerpunkt: Schmerztherapie beim Hausarzt im EBM
Für die Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen stehen Hausärztinnen und -ärzten Leistungen aus verschiedenen EBM-Kapiteln zur Verfügung, teils mit und teils ohne Genehmigung.
Abschnitt 03
Neben der Versichertenpauschale (03000) ist hier an erster Stelle das problemorientierte ärztliche Gespräch zu nennen (03230). Zu beachten ist bei der 03230 das maximale abrechenbare Punktzahlvolumen von 64 Punkten pro Behandlungsfall. Ebenfalls von Bedeutung sind hier die Chronikerpauschalen (03220, 03221).
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Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.
Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.