Die Tauglichkeit für den Sportbootführerschein führen die meisten Hausärztinnen und -ärzte eher selten durch, sodass dafür die Routine fehlen kann. Dabei ist nur bei wenigen Bestimmungen oder Vorerkrankungen spezialistische Expertise nötig. Bei Gesunden kann die Prüfung der Pflichtinhalte gut in der Hausarztpraxis stattfinden. Worauf ist zu achten?
Der Bootsführerschein gilt in der Regel unbefristet. Grund genug, die Tauglichkeit gewissenhaft zu prüfen
Die Pflichtinhalte für die Tauglichkeitsprüfung finden sich in der Sportbootführerscheinverordnung SpFV, genauer gesagt in Anlage 2 (www.hausarzt.link/ruWuE).
Wichtig:Das Formular, auf dem die Tauglichkeit – oder deren Fehlen – bescheinigt wird, wurde zum 1. Januar 2023 geändert, viele Praxen haben dies vermutlich in ihren Vorlagen noch nicht aktualisiert.
Leider ist das neue Formular nicht mehr mit so vielen Erläuterungen versehen wie das alte, auch die Inhalte der Untersuchung haben sich teilweise geändert.
Erforderlich ist die Bescheinigung der Tauglichkeit für die Erlangung des Sportbootführerscheins SpF, der in Deutschland z.B. für das Führen von Wasserfahrzeugen ab 15 PS aufwärts erforderlich ist, dies beinhaltet auch Fahrzeuge mit beispielsweise 500 PS.
Der Führerschein gilt in der Regel unbefristet. Grund genug, die Tauglichkeit gewissenhaft zu prüfen und nicht “mal eben so” zu bescheinigen!
Anamnese und körperliche Untersuchung
Es soll ausgeschlossen werden, dass die Person an einer körperlichen oder psychischen Einschränkung leidet, die dazu führt, dass sie nicht in der Lage ist, die notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen. Die genannte Anlage 2 zur SpFV listet Erkrankungen auf, welche Anhaltspunkte für mögliche Einschränkungen geben.
Wichtig: Die Liste ist nicht abschließend, sondern ähnliche Erkrankungen können ebenfalls zum Ausschluss der Tauglichkeit führen.
In der ärztlichen Bescheinigung können Einschränkungen der Tauglichkeit definiert werden, zum Beispiel dass jemand ein Hilfsmittel wie Brille oder Hörgerät benötigt, wenn damit die Kriterien erfüllt werden können (s. Tab. 1). Auch eine zeitliche Befristung der Tauglichkeit kann ausgesprochen werden.
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