Wenn ein Elternteil wegen eines erkrankten Kindes nicht arbeiten kann, wird in der Regel eine ärztliche Bescheinigung (Formular 21) ausgestellt. Dabei ist das Ankreuzfeld “SER” (Soziales Entschädigungsrecht) vielen Ärztinnen und Ärzten noch nicht bekannt.
Über SER werden unterschiedliche Schädigungstatbestände abgedeckt, teilt die KV Schleswig-Holstein über ihren Newsletter Mitte Juni mit. Dazu zählen beispielsweise Impfschäden, gesundheitliche Störungen aufgrund von Gewalttaten oder aus anderen Gründen, die im SGB XIV aufgeführt sind.
Den Nachweis über eine anerkannte Schädigungsfolge stellen ausschließlich die zuständigen Versorgungsverwaltungen der Bundesländer aus, beispielsweise das Landesamt für Soziales oder das Versorgungsamt, weist die KVSH hin. Dieser Nachweis muss der Ärztin oder dem Arzt vorgelegt werden, damit auf der Kind-Krank-Bescheinigung das Feld “SER” angekreuzt werden darf.
red
