Arbeitnehmende sind arbeitsunfähig, wenn ein Krankheitsgeschehen es ihnen unmöglich macht, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen oder die Erfüllung dieser eine Verschlechterung des Gesundheitszustands absehbar macht. Eine Krankheit ist bereits dann anzunehmen, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand ausschließlich eine (aktuelle) Arbeitsunfähigkeit und (noch) keine spezielle, ggf. vielschichtige medizinische Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hat.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt insofern bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nur das Alles-oder-nichts-Prinzip. Dies hat zur Folge, dass der oder die Beschäftigte entweder arbeitsunfähig oder arbeitsfähig ist. Maßgeblich für dieses Verständnis ist der Wunsch nach klaren Verhältnissen.
Jobbezogene AU
Übt eine Person (ggf. auch verschiedene) Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben aus, stellt sich die Frage, ob aus ärztlicher Sicht eine sog. jobbezogene AU ausgestellt werden kann.
Gemäß Paragraf 2 Abs. 5 der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sollen Ärztinnen und Ärzte vor der Ausstellung einer AU eine Prognose zum Gesundheitszustand bezogen auf die konkrete Tätigkeit der Beschäftigten treffen. Die Richtlinie stellt klar, dass für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit wesentlich ist, ob die betroffene Person ihre beruflichen Pflichten noch vollständig erfüllen kann oder nicht.
Die Konsequenz des bestehenden Alles-oder-nichts-Prinzips ist somit auch bezüglich der Ausstellung einer AU, dass eine solche nur ganz oder gar nicht erteilt werden kann. Eine Differenzierung nach dem Arbeitsumfang respektive der Arbeitsstelle oder einer Information des Arbeitgebenden ist unter keinem Gesichtspunkt vorgesehen.
Selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Betroffenen, sei sie physisch oder psychisch, kann daher nicht spezifisch danach differenziert werden, in welchem Umfang eine Tätigkeit noch möglich ist.
Bundesarbeitsgericht zu Teil-AU
Eine jobbezogene AU kann von einem Arzt oder einer Ärztin mithin rechtmäßigerweise weder generell noch erst recht nicht im Ausgangsfall (s. Leserfrage) ausgestellt werden. Da dort die Patientin an beiden Arbeitsstellen dieselbe Tätigkeit ausübt, kann der Arzt nur bezogen auf diese spezielle Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit feststellen oder nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach hervorgehoben, dass es keine “Teil-Arbeitsunfähigkeit” gibt. Insofern sind die bislang dargestellten Grundsätze auch auf die etwaige Ausstellung einer Teil-AU zu übertragen.
Lediglich in den Fällen, in denen die Arbeitnehmerin verschiedenen Tätigkeiten nachgeht und offensichtlich nur für eine Tätigkeit eingeschränkt ist, kann die Ärztin oder der Arzt auf Wunsch der Patientin nach Befreiung von der Schweigepflicht nähere Angaben zur betreffenden Arbeitsunfähigkeit machen.
Arbeitnehmer/innen setzen sich bei Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stets einem Kündigungsrisiko aus, sofern ihnen ein entsprechender Beweis für die Differenzierung der Arbeits(-un)fähigkeit nicht gelingt.
Im Vergleich Erwerbsunfähigkeit
Nicht zu verwechseln ist die Arbeitsunfähigkeit zudem mit der Erwerbsunfähigkeit nach § 8 SGB II. Letztere bezeichnet einen Dauerzustand, der mindestens sechs Monate anhalten muss und eintritt, wenn die betroffene Person außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Diesbezüglich findet keine Beschränkung auf den vorherigen Job statt, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt ist ausschlaggebend.
In diesem Zusammenhang ist es Ärztinnen und Ärzten auch möglich, eine Teilweise-Erwerbsminderung festzustellen.
Fazit
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es Hausärztinnen und Hausärzten ordnungsgemäß möglich, nur eine umfassende Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Differenzierungen rechtswirksam auszustellen. Dies gilt also auch für den geschilderten praktischen Fall.
