Die Frage danach, ob und wann die vertragsärztliche Tätigkeit in ausreichendem Umfang ausgeübt wird, hat schon viele Gerichte beschäftigt. So hat bereits das Landessozialgericht Bayern ausgeführt, dass maßgeblich für die Beurteilung des Umfangs der vertragsärztlichen Tätigkeit allein die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechneten Behandlungsfälle heranzuziehen sind (Urt. v. 22.01.2020 – L 12 KA 6/19).
Hieraus folgt, dass wenn kontinuierlich von einem Vertragsarzt nur wenige Fälle abgerechnet werden, ein Teilnahmewille an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr angenommen werden kann. In diese Rechtsprechung reiht sich auch das im vergangenen Jahr ergangene Urteil des Sozialgerichts München ein (Urt. v. 22.02.2024 – S 20 KA 481/19).
Das SG München führte in den Entscheidungsgründen unter anderem in aller Deutlichkeit aus, dass Abrechnungszahlen aus dem Bereitschaftsdienst bei der Beurteilung des Umfangs der Ausübung der vertragsärztlichen Pflicht nicht heranzuziehen seien. Denn der ärztliche Bereitschaftsdienst sei – wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang klarstellte (Urt. v. 11.12.2013 – B 6 KA 39/12 R) – lediglich ein Annex bzw. Zusatz zur vertragsärztlichen Tätigkeit.
Mindestanzahl Sprechstunden
In jedem Fall verstößt das von Hausarzt A angestrebte Modell jedoch gegen die Verpflichtung aus Paragraf 17 Abs. 1 und 1a Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä). Dort ist geregelt, dass der sich aus der Zulassung ergebende ärztliche Versorgungsauftrag dadurch zu erfüllen ist, dass er an allen zugelassenen Tätigkeitsorten persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht.
Außerdem normiert Paragraf 17 Abs. 1a BMV-Ä, dass sofern der Vertragsarzt an Orten außerhalb seines Sitzes tätig wird, er gewährleisten muss, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz überwiegt. Bei überwiegender Tätigkeit außerhalb der Praxis im Rahmen von Bereitschaftsdiensten wäre dies nicht der Fall. Auch aus dieser Perspektive steht also das von Hausarzt A angedachte Modell mit den gesetzlichen Regelungen in einem (unlösbaren) Konflikt.
Folge: Zulassungsentzug?
In dem durch das SG München (S 20 KA 481/19) entschiedenen Fall war dem dort klagenden Vertragsarzt in Folge nicht in ausreichendem Umfang ausgeübter vertragsärztlicher Tätigkeit die Zulassung nach Paragraf 95 Abs. 6 S. 1 SGB V durch den zuständigen Zulassungsausschuss entzogen worden. Im konkreten Fall hätte man die Vorzugswürdigkeit zunächst der Anordnung des Ruhens der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum diskutieren können.
Das allerdings auch nur insoweit als sich ein Wille zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit tatsächlich manifestiert (vgl. hierzu auch: BSG, Urt. v. 19.07.2023 – B6 KA 5/22 R). Eine zulassungsrechtliche Konsequenz ist jedoch ohne Zweifel rechtmäßig.