© 4x6 - stock.adobe.comHinter den "Rauchenden Köpfen" stecken vier Praxiserfahrene, die sich dafür einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Sabine Frohnes, Dr. Christoph Claus, Timo Schumacher und Moritz Eckert.
Merke: Ein Kassensitz kann (neben zahlreichen anderen Bedingungen) erst mit bestandener Facharztprüfung vom Zulassungsausschuss vergeben werden. “Einfach so” weiterarbeiten ist nicht erlaubt. Daher ist in solchen Fällen eine Überbrückungsassistenz eine gute Option.
Auch nach Abschluss der Weiterbildung kann sie unter bestimmten Voraussetzungen für einen (kurzen) Übergangszeitraum weitergeführt werden. Drei bis sechs Monate sind hier üblich. Eine Genehmigung setzt in der Regel voraus, dass man nach Abschluss der Weiterbildung einen Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung stellt.
Um Ausfallzeiten zu vermeiden, ist es in diesem Fall zulässig, auch nach Abschluss der Weiterbildung noch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über den gestellten Antrag auf Zulassung oder Anstellung weiterbeschäftigt zu werden.
Wichtig: Für eine “Überbrückungsassistenz”, die ihre Weiterbildung bereits abgeschlossen hat, wird leider keine Weiterbildungsförderung gewährt. Zudem steht kein eigenes “Kassen-Budget” zur Verfügung und Überbrückungsassistenzen dürfen nicht der Vergrößerung einer Kassenpraxis dienen. Abgerechnet wird nämlich “auf den oder die Anstellenden”!
Nicht immer ist eine Anstellung finanziell für die letzte weiterbildende Praxis realisierbar, es kann aber auch in einer anderen kassenärztlichen Praxis angestellt gearbeitet werden. Ob dies mit Einarbeitungszeiten auf Arbeitgeberseite dann aber Sinn macht ist kritisch zu hinterfragen.
Sicherstellungsassistenz
Eine oder mehrere Praxen hören ohne Nachfolge auf, fallen gesundheitlich bedingt länger aus und infolgedessen wird man als Umgebungspraxis von Versicherten “überrannt”? Die Versorgung ist gefährdet? Dann ist es möglich ohne Tagung des Zulassungsausschusses recht kurzfristig eine sogenannte Sicherstellungsassistenz bei der KV zu beantragen.
Dies ist zwar zeitlich befristet, kann aber auch genutzt werden, um sich zum Beispiel bei eventuell schon geplanter zukünftiger Zusammenarbeit gegenseitig besser kennenzulernen, bevor man später Nägel mit Köpfen macht. Zeitgleich nebeneinander arbeiten ist hier recht problemlos möglich.
Wichtig: Die Notwendigkeit begründet sich hier immer aus dem allgemeinen Versorgungsbedarf der Versicherten. Eine fachärztliche Anerkennung ist notwendig. Ob und inwieweit das Budget der Praxis dadurch steigt ist mit der jeweiligen KV vorab zu klären. Steigt es nicht, dann lohnt es sich eher Versicherte – außer im Notfall – abzuweisen und die KV an ihren Sicherstellungsauftrag zu erinnern.
Entlastungsassistenz
Die Beschäftigung einer Entlastungsassistenz ist möglich, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte vorübergehend an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind. Denkbar sind hierbei etwa Krankheit, die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die die vertragsärztliche Tätigkeit zwar nicht komplett ausschließen (in diesen Fällen ist eine Vertretung zu beschäftigen), aber zeitlich oder hinsichtlich wesentlicher Tätigkeiten einschränken.
Wichtig: Auch hier kann eine Genehmigung nur erfolgen, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung nur für einen begrenzten, zeitlich absehbaren Zeitraum erforderlich ist. Da aber Pflege zum Beispiel der eigenen Eltern und Kinderbetreuung sich aneinanderreihen oder abwechseln können, ist hier relativ viel Spielraum.
Merke: Genehmigte Assistenzen dürfen nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis dienen. Man muss also eher “statteinander” als nebeneinander arbeiten.