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"Rauchende Köpfe"Schwanger und nicht arbeitsfähig: Diese Optionen gibt es

Können Schwangere nicht arbeiten, bedeutet das nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Die Rauchenden Köpfe erklären, welche drei Möglichkeiten grundsätzlich abzuwägen sind.

Bei schwangeren Mitarbeiterinnen gilt es, die Maßgaben des Mutterschutzes am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Als Hausärztinnen und Hausärzte sind Sie in zwei unterschiedlichen Rollen mit den besonderen Bedürfnissen von Schwangeren konfrontiert. Einerseits können unsere Mitarbeiterinnen schwanger werden, hier gilt es die Maßgaben des Mutterschutzes am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Andererseits betreuen Sie schwangere Patientinnen. Hier sind zum einen medizinische Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel bei Impfungen oder Verordnungen von Medikamenten. Zum anderen wenden sich immer wieder Frauen an uns, die sich als Schwangere ihrer Arbeit nicht mehr gewachsen fühlen oder dadurch Gefahren für das ungeborene Kind befürchten.

Immer wieder entstehen hier Unsicherheiten: Dürfen wir als Hausärztinnen oder Hausärzte ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Wann ist eine normale Krankschreibung die richtige Wahl? Und wann gilt ein betriebliches Beschäftigungsverbot und wer spricht dieses aus?

Merke: Grundsätzlich ist zwischen Erkrankung der Schwangeren und Gefährdung zu unterscheiden.

Arbeitsunfähigkeit

Eine Schwangere, die aufgrund von Beschwerden nicht arbeitsfähig ist, gilt – genau wie außerhalb einer Schwangerschaft – als arbeitsunfähig. Hier gilt wie sonst die AU-Richtlinie, die Arbeitsfähigkeit wird also hinsichtlich der konkreten Tätigkeit beurteilt und die Schwangere hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ggf. Krankengeld etc.

Merke: Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um Beschwerden handelt, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen (wie Rückenschmerzen, Schwangerschaftsübelkeit) oder nicht (wie grippale Infekte, Knochenbrüche etc.).

Eine Schwangere, die aufgrund von arbeitsplatzunabhängigen Beschwerden oder einer Erkrankung nicht arbeitsfähig ist, gilt, genauso wie außerhalb der Schwangerschaft, als arbeitsunfähig!

Beschäftigungsverbot

Beim Beschäftigungsverbot muss man zwischen dem betrieblichen und dem ärztlichen Beschäftigungsverbot unterscheiden. Das betriebliche Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber, das ärztliche von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten, unabhängig von der Fachrichtung, ausgesprochen – also auch durch Hausärztinnen und -ärzte.

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet alle Arbeitgebenden, eine Gefährdungsbeurteilung der von ihnen angebotenen Arbeitsplätze zu schreiben, ggf. unterstützt durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsärztinnen und -ärzte.

Merke: Hierbei müssen laut Paragraf 10 des Mutterschutzgesetzes immer mögliche Gefährdungen für eine Schwangere oder Stillende automatisch mit beurteilt werden – unabhängig davon, ob aktuell eine Arbeitskraft schwanger ist oder nicht, und sogar in Betrieben, in denen aktuell ausschließlich Männer arbeiten.

Wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erhält, muss er diese zum einen umgehend dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt melden. Zum anderen muss er anhand der vorher erstellten Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Schwangere an ihrem bisherigen Arbeitsplatz genauso wie bisher eingesetzt werden kann.

Sollte hier eine Gefährdung vorliegen, sind Maßnahmen zu prüfen, um diese abzustellen (Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Schutzvorrichtungen, Sitzplatz etc.). Unter Umständen kann hierzu eine betriebsärztliche Beratung helfen.

Sofern es nicht möglich ist, den bisherigen Arbeitsplatz schwangeren-gerecht umzugestalten, muss geprüft werden, an welchen Arbeitsplatz die Schwangere intern umgesetzt werden kann, an dem keine Gefährdung vorliegt. Ziel ist es, jeder Schwangeren das Arbeiten bis zum Eintritt des Mutterschutzes zu ermöglichen.

Erst wenn alle diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, wird (durch den Arbeitgeber) ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen und die Schwangere freigestellt. Hierzu bedarf es keiner Anordnung einer Behörde.

Wichtig: Die Einschränkungen gelten für jede potenzielle Schwangere. Sie hängen mit dem Arbeitsplatz zusammen, nicht mit individuellen Gegebenheiten.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Im Gegensatz zum betrieblichen Beschäftigungsverbot betrifft das ärztliche Beschäftigungsverbot eine Schwangere, bei der individuelle Faktoren vorliegen, die es ihr unmöglich machen, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ohne sich oder ihr Kind zu gefährden. Früher hieß es darum auch “individuelles Beschäftigungsverbot”.

Solche Faktoren können zum Beispiel vorzeitige Wehen sein, die durch die Belastung bei der Arbeit ausgelöst oder verstärkt werden, aber auch beispielsweise psychische Belastungen.

Merke: Es handelt sich hier um Einschränkungen, die nicht für jede Schwangere am gleichen Arbeitsplatz zutreffen würden, sondern in der individuellen Situation begründet sind.

Hier kann die behandelnde Ärztin (alle Fachrichtungen!) ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Üblicherweise wird dies die Gynäkologin sein, manchmal treten Patientinnen jedoch auch an Hausärztinnen und -ärzte mit dem Wunsch nach einem ärztlichen Beschäftigungsverbot heran.

Das muss drinstehen

Was muss in einem solchen Verbot stehen? Zum einen muss klar benannt werden, welche Tätigkeit nicht ausgeführt werden kann. Dies ist deshalb wichtig, weil das Unternehmen grundsätzlich aufgefordert ist, eine Alternative anzubieten oder die Gefährdung zu beseitigen.

Nur wenn dies nicht möglich ist, soll die Schwangere von der Arbeit ganz freigestellt werden. Grundsätzlich gibt es im ärztlichen Beschäftigungsverbot relativ viel Spielraum – es kann sich um eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsbelastung handeln, um Ausschluss bestimmter Tätigkeiten bis hin zum kompletten Arbeitsverbot.

Im ärztlichen Beschäftigungsverbot muss Art, Umfang und Dauer des Verbotes klar definiert werden und ggf. die Tätigkeit, welche beurteilt wurde, benannt sein. Diagnosen oder Symptome sind nicht zu nennen. Die Kosten des Attestes hat die Patientin zu tragen (Abrechnung etwa nach Nr. 75 GOÄ). Eine Vorlage finden Sie beim Bayrischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe Infokasten unten).

Sonderfall vorläufiges Verbot

Sollte der behandelnde Arzt vermuten, dass die von ihm betreute Schwangere am Arbeitsplatz gefährdet ist, jedoch der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen ergreifen kann (also Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung oder betriebliches Beschäftigungsverbot), so kann er überbrückend ein vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen, um die Schwangere zu schützen.

Der Arbeitgeber wird im Attest aufgefordert, seiner Pflicht der Gefährdungsbeurteilung und daraus resultierenden Pflichten nachzukommen. Eine Kopie kann mit Einverständnis der Schwangeren an das Gewerbeaufsichtsamt übermittelt werden. Dieses Verbot ist zeitlich zu befristen, zum Beispiel für zwei Wochen, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Eine Vorlage dazu finden Sie online unter www.bestellen.bayern.de.

Wie alle anderen Atteste sollte auch ein Beschäftigungsverbot nur nach sorgfältiger Prüfung und Dokumentation ausgestellt werden. Arbeitgeber dürfen bei Zweifeln eine weitere Untersuchung bei einem anderen Arzt oder Ärztin auf Kosten des Arbeitgebers verlangen, wobei die Schwangere den Arzt oder die Ärztin auswählen darf. Bis zur Klärung gilt dann das ursprüngliche Beschäftigungsverbot.

Merke: Eine Beschäftigung, auch mit Zustimmung der Frau, entgegen einem gültigen ärztlichen Beschäftigungsverbot, ist nicht erlaubt. Hierzu müsste der ausstellende Arzt das Attest widerrufen.

Schwierige Unterscheidungen

Die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit (AU) und Beschäftigungsverbot kann in Einzelfällen schwierig sein. Entscheidend ist die Frage, ob die Beschwerden und Gefährdungen durch die Tätigkeit hervorgerufen werden.

Am Beispiel Schwangerschaftsübelkeit wird dies deutlich: Manche Frauen leiden derartig stark unter solchen Symptomen, dass sie nicht arbeitsfähig sind, hier ist eine AU-Bescheinigung auszustellen. Sollten die Symptome jedoch nur durch Bedingungen am Arbeitsplatz unerträglich werden – beispielsweise an Arbeitsplätzen mit starker Geruchsbelastung – so liegen hier die Voraussetzungen für ein ärztliches Beschäftigungsverbot vor.

Da die Belastungen nicht bei jeder Schwangeren die genannten Symptome hervorrufen, handelt es sich nicht um ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Im ärztlichen Beschäftigungsverbot wäre hier der Umstand zu nennen, dass die Schwangere keinen starken Gerüchen ausgesetzt werden darf. Der Arbeitgeber ist damit aufgefordert, alternative Einsatzmöglichkeiten für die Frau zu finden (etwa ein anderer Raum).

Für Schwangere und Arbeitgeber ist das Beschäftigungsverbot oft attraktiver als die AU. Die Schwangere bezieht weiter ihren Lohn, der aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft besteht. Diese Zahlungen erstattet die Krankenkasse der Mitarbeiterin bei einem Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber über das Umlageverfahren U2 komplett.

Hingegen entstehen bei der AU beiden Seiten finanzielle Nachteile: dem Arbeitgeber durch die Lohnfortzahlung (in der Regel sechs Wochen), der Schwangeren durch das niedriger angesetzte Krankengeld nach sechs Wochen. Bei allem Mitgefühl sollten man hier gewissenhaft prüfen, welcher Fall vorliegt, und dieses entsprechend attestieren: keine Gefälligkeitsatteste!

Fazit

  • Immer unterscheiden: Ist die Schwangere arbeitsunfähig erkrankt? Oder ist sie/ihr Kind durch ihre Arbeit gefährdet?
  • Bei Gefährdung der Schwangeren/des Kindes: Handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung an diesem Arbeitsplatz für potenziell jede Schwangere oder um individuelle Faktoren?
  • Auch Hausärztinnen und -ärzte dürfen ärztliche Beschäftigungsverbote ausstellen. Tipp: Hinterlegen Sie im PVS eine Vorlage.
  • Als Arbeitgeber sind auch Sie zum Mutterschutz in Ihrer Praxis verpflichtet. Dem tragen Sie etwa mit der Gefährdungsbeurteilung Rechnung.
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