Mittels Ultraschall diagnostiziert die Hausärztin einen Gallenstein (s. Kasuistik).
EBM
Bei Erstkontakt im Behandlungsfall rechnet sie die Versichertenpauschale 03000 EBM ab. Automatisch fügt die KV die Pauschalen 03020, 03040, 03060, 03061 und 32001 hinzu.
Bei der Vorgeschichte fallen auch die Chronikerpauschalen I und II (03220, 03221) sowie die 03222 durch die KV an. Für die Sonografie setzt sie die 33042 EBM an, für Gespräche die 03230. Die Laboranalysen rechnet die Laborgemeinschaft ab.
GOÄ
Beim ersten Kontakt (neuer Behandlungsfall) kommen die Nrn. 1 und 7 GOÄ zum Ansatz; die Nr. 1 aufgrund des längeren Gesprächs am Ende der Konsultation zum 3,5-fachen Satz.
Für die Sonografie gibt es die Nr. 410 und dreimal die 420, für die Blutabnahme die 250. Die Laborwerte rechnet die Ärztin einzeln mit den entsprechenden GOÄ-Ziffern ab. Die eingehende Beratung beim zweiten Kontakt wird mit der Nr. 3 abgerechnet.
HZV
In Niedersachsen wird die Oberbauchsonografie (Nr. 33042) in allen Hausarztverträgen (BKK, IKKclassic und TK) einzeln mit 21 Euro vergütet. Die Position ist dabei maximal zweimal im Behandlungsfall abrechenbar.
Schwerpunkt: Sonografie in der GOÄ
Für Hausärzte sind als sonografische Leistungen folgende Positionen in der GOÄ relevant: die Nrn. 410 und 420 als organunspezifische Leistungen sowie die Nr. 417 (210 Punkte) für den Ultraschall der Schilddrüse (organspezifische Leistung).
Die Nrn. 410 (200 Punkte) und 420 (80 Punkte) sind für alle Einzelorgane zuständig, die nicht in anderen Sonografie-Ziffern einzeln benannt sind. Dabei ist die Nr. 420 immer dann abzurechnen, wenn neben einem Einzelorgan gemäß Nr. 410 bis 418 weitere Organe untersucht werden.
Die Nr. 420 kann bis zu dreimal pro Sitzung anfallen. Würden Schilddrüse und Oberbauch in einer Sitzung untersucht, kämen also die 417 und dreimal die 420 zum Ansatz.
Sowohl bei der Nr. 410 als auch bei der Nr. 420 sind entsprechend einer Anmerkung zu beiden Leistungen die untersuchten Organe in der Rechnung anzugeben.
Was dabei als Organ zählt, geben die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt VI Nr. 6 vor. Demnach gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten und Lymphknoten, Muskelgruppen und/oder Gefäße einer Körperregion als jeweils ein Organ.
In letzterem Fall gilt die Leistung auch als erbracht, wenn nur Muskelgruppen oder nur Lymphknoten oder nur Gefäße untersucht werden. Eindeutig ist, dass paarige Organe wie die Nieren als zwei Organe gelten, die beiden Schilddrüsenlappen jedoch nur ein Organ darstellen.
Fehlt ein Organ (Operation oder fehlende Anlage) und die entsprechende Region muss aus medizinischer Indikation untersucht werden, kann es dennoch abgerechnet werden.
Alle hier erwähnten Sonografieleistungen können gesteigert werden, wenn die Voraussetzungen (Paragraf 5 Abs. 2 GOÄ) dafür gegeben sind.
Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2022
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche