Für die Abrechnung eines Belastungs-EKG im EBM ist keine Genehmigung der KV erforderlich.
EBM
Bei der Erstkonsultation rechnet die Hausärztin die 03000 EBM ab. Das EKG ist in der Versichertenpauschale enthalten, ebenso die Blutabnahme. Für die Ergometrie wird die 03321 abgerechnet. Für das ärztliche Gespräch am Folgetag über 25 Minuten kann zweimal die 03230 abgerechnet werden, außerdem noch die 03008 für die Terminvereinbarung beim Kardiologen.
GOÄ
Beim Privatpatienten kommen zunächst die Nr. 1 und 7 GOÄ (7: 3,5-fach bei gleichzeitiger Untersuchung von Thoraxorganen, der oberen Extremitäten und der WS) zur Abrechnung. Für die Blutabnahme wird die Nr. 250 berechnet, die Laboranalysen des Abschnitts MII – in der Laborgemeinschaft erbracht – berechnet die Hausärztin als Einzelleistung mit den entsprechenden GOÄ-Positionen.
Die Ergometrie wird mit der Nr. 652 abgerechnet, die Pulsoxymetrie mit der 602. Auf die Abrechnung des Ruhe-EKG muss bei gleichzeitiger Abrechnung der Ergometrie verzichtet werden. Am Folgetag findet eine ausführliche Befundbesprechung und Erörterung des weiteren Prozederes statt, abgerechnet mit der Nr. 34.
Schwerpunkt: Abrechnung der Ergometrie
Die Ergometrie ist eine von vielen Hausärztinnen und -ärzten durchgeführte Untersuchung, die nicht nur der Diagnostik und Kontrolle von Erkrankungen dient, sondern auch oft Teil von Tauglichkeitsuntersuchungen ist, die meist als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht und abgerechnet werden.
Für die Abrechnung, sowohl nach dem EBM als auch der GOÄ, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Gemeinsamkeiten in EBM und GOÄ
Sowohl für die GOÄ als auch beim EBM ist in der Legende festgehalten, dass es sich um eine Untersuchung mit “physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung” handeln muss.
Mit anderen Worten: Es muss ein entsprechendes Ergometer oder ein Laufband vorhanden sein, wobei bei letzterem die Möglichkeit besteht, die Belastung anhand von Nomogrammen festzulegen, denen bestimmte Kriterien zugrunde liegen, wie Alter, Gewicht, Stufenhöhe und ähnliches. Nicht ausreichend ist beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Kniebeugen.
Für die Abrechnung erforderlich ist das EKG in Ruhe und unter Belastung. Hierfür werden mindestens neun (GOÄ) beziehungsweise zwölf (EBM) Ableitungen gefordert. Zusätzlich ist eine fortlaufende (EBM) bzw. fortschreibende (GOÄ) Beobachtung des Kurvenverlaufs gefordert, wofür eine Monitorbetrachtung von mindestens drei Ableitungen ausreicht. Eine Genehmigung ist weder im EBM noch in der GOÄ für die Abrechnung gefordert.
EBM
Die Abrechnungsposition im EBM ist für Hausärztinnen und -ärzte die EBM-Nr. 03321 (198 Punkte; 25,23 Euro), die neben allen anderen im Hausarztkapitel 3 vorkommenden Leistungen abrechenbar ist.
GOÄ
In der GOÄ wird die Ergometrie mit der Nr. 652 (445 Punkte; 25,94 Euro) abgerechnet. Im Gegensatz zu den anderen EKG-Leistungen (Nrn. 650, 651, 653 und 659) ist die Nr. 652 nicht im Abschnitt A enthalten und somit über den Schwellensatz (2,3-fach) mit Begründung bis zum Höchstsatz (3,5-fach) steigerbar.
Mögliche Begründungen können z.B. sein:
- Verlängerter Überwachungsaufwand bei kardial vorerkranktem Patienten mit reduzierter Belastbarkeit.
- Wiederholte Elektrodenkorrekturen bei stark adipösem Patienten und heftigem Schwitzen.
- Engmaschige ärztliche Überwachung bei bekannter KHK und Zustand nach Myokardinfarkt.
