© Hausärztliche PraxisTab. 1: Abrechnung auf einen Blick
GOÄ
Bei Privatabrechnung werden zunächst die Nrn. 1, 7 und 250 GOÄ abgerechnet, außerdem die in der Laborgemeinschaft erstellten Laborparameter des Abschnitts MII als Einzelleistungen; nach zwei Tagen berechnet der Arzt die Nrn. 3 und 5.
Die Akupunktursitzungen stellt er jeweils mit der Nr. 269a in Rechnung. Nach einem Monat endet der Behandlungsfall, sodass bei der nächsten Akupunktursitzung zusätzlich die Nrn. 1 und 5 berechnet werden dürfen, falls eine orientierende Untersuchung erfolgt. Nach sechs Wochen folgt die Abschlussuntersuchung, die er mit Nrn. 3 und 7 berechnet.
HZV
In allen Hausarztverträgen in Thüringen (alle BKK/IKK-Verträge, IKKclassic und TK) sind die Akupunkturleistungen (EBM-Nrn. 30790 und 30791) mit den entsprechenden Quartalspauschalen abgegolten und nicht gesondert berechenbar.
Schwerpunkt: Akupunktur im EBM
Die Abrechnung von Akupunkturleistungen im EBM erfolgt mit der 30790 und 30791, allerdings nur mit entsprechender Qualifikation. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- die Berechtigung zum Führen der Zusatzweiterbildung “Akupunktur” und
- Kenntnisse in der Psychosomatischen Grundversorgung (nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme am 80-stündigen Curriculum der Bundesärztekammer) und
- Nachweis der Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.
Akupunkturleistungen sind nur abrechenbar bei Einsatz der Nadelstichtechnik und bei den folgenden zwei Diagnosen:
- chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule seit mindestens 6 Monaten, und/oder
- chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose seit mindestens 6 Monaten
Die Bewertung der Akupunkturleistungen liegt bei 516 (30790) sowie 166 (30791) Punkten. Dies entspricht aktuell einem Honorar von 63,95 oder 20,57 Euro, das macht bei 10 Sitzungen zusammen ein Honorar von 269,65 Euro.
Während die 30790 EBM nur einmal im Krankheitsfall abrechenbar ist, kann die 30791 für jede der beiden Indikationen im Regelfall maximal 10 mal, mit Begründung jedoch auch15 mal im Kalenderjahr abgerechnet werden. Die Kosten für die Nadeln sind in der Vergütung enthalten und nicht gesondert berechenbar.
Neben den Nrn. 30790 und 30791 sind die folgenden Pauschalen im gesamten Behandlungsfall nicht berechenbar (Anmerkungen zu den Nrn. 03040 und 03220): 03040 – hausärztliche Vorhaltepauschale und damit auch die Nrn. 03060 und 03061 als Zuschlag zur 03040 EBM, außerdem auch die Chronikerpauschalen (03220 und 03221 EBM).
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2025
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
7. gbh.medical-tribune.de/header/home