
HZV
Würde die Familie an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) in Niedersachsen teilnehmen, sind Besuche und Wegegelder im BKK-Vertrag komplett in der Pauschale enthalten. Bei der IKKclassic werden die Besuche alle einzeln vergütet (01410: 30 Euro; 01413: 12 Euro), das Wegegeld ist mit der Pauschale abgegolten.
Die TK honoriert den Erstbesuch (01410) mit 30 Euro einzeln, der Mitbesuch (01413) ist in der Pauschale enthalten. Zum Wegegeld werden keine Angaben gemacht (Stand 1.1.21).
Schwerpunkt: Wegegelder
Wegegelder ergänzen die KVen automatisch bei der EBM-Abrechnung von Hausbesuchen. Dabei gibt es von KV zu KV verschiedene Regelungen. Fragen Sie ggf. bei Ihrer KV nach. Immer hängen die Pauschalen von der Entfernung ab: manchmal von den gefahrenen Kilometern, manchmal vom Radius.
Bei der GOÄ-Abrechnung müssen Ärzte jedoch selbst über die Höhe des Wegegelds, das bei jedem Besuch berechnet werden kann, entscheiden. Es ist in Paragraf 8 GOÄ geregelt. Die Höhe hängt einmal von der Entfernung zwischen Arztsitz und Besuchsort ab und zum anderen von der Tageszeit (Tag: 8-20 Uhr; Nacht: 20-8 Uhr).
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes ausgehend, kann auch die Entfernung zwischen Arztwohnung und Besuchsort berücksichtigt werden.
Die Wegegelder sind Pauschalbeträge, die auch beispielsweise bei widrigen Wetterverhältnissen oder Glatteis nicht gesteigert werden können.
Werden bei einer Besuchsfahrt mehrere Patienten an verschiedenen Orten aufgesucht, kann für jeden Besuch das volle Wegegeld berechnet werden. Auch wenn für jeden Besuch (Nrn. 48, 50 und 51) ein Wegegeld in Rechnung gestellt werden darf, ist jedoch eine Einschränkung bei mehreren Besuchen in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim zu berücksichtigen.
In diesen Fällen ist das entsprechende Wegegeld (etwa 15,34 Euro nachts bei 7 km Entfernung) insgesamt nur einmal berechnungsfähig: bei vier Besuchen jeweils zu einem Viertel, bei drei Besuchen jeweils zu einem Drittel.
Nach der amtlichen Begründung zur GOÄ (vom 17.3.94) ist diese Aufteilung auch dann vorgesehen, wenn die besuchten Patienten unterschiedlichen Versicherungssystemen angehören.
Dabei ist die Interpretation von Kommentaren unterschiedlich: Während der Kommentar von Brück (Deutscher Ärzteverlag/Stand 1.6.20) die gesetzlichen Kassen hier einschließt, bleiben sie nach dem Kommentar von Wezel/Liebold (Stand 1.10.20) unberücksichtigt. Eine klärende Rechtsprechung existiert meines Wissens hierzu nicht.
Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.27, Stand Juni 2020
Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, 64. Lieferung, Stand Oktober 2020
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 7.1.2021)