Ein 34-jähriger Patient mit Innenmeniskusläsion stellt sich beim Hausarzt im Vorfeld einer geplanten arthroskopischen Sanierung vor (s. Kasten).
EBM
Bei Vorstellung mit einer Überweisung des Orthopäden zur Konsiliaruntersuchung rechnet der Hausarzt die Konsiliarpauschale 01436 EBM ab sowie die präoperative Untersuchungspauschale 31011, die extrabudgetär ohne Mengenbegrenzung honoriert wird. Diese enthält alle erfolgten Leistungen. Bei der Zweitkonsultation dann Abrechnung der Versichertenpauschale bei neuer Erkrankung.
GOÄ
Da es in der GOÄ keine Pauschale gibt, muss der Hausarzt hier alle Leistungen als Einzelleistung abrechnen. Dabei fallen präoperativ beispielsweise die folgenden Positionen an: Nrn. 1, 8, 250, 75 und die anfallenden Laborleistungen. Bei der Zweitkonsultation handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall mit der Möglichkeit der Abrechnung der Nr. 204 neben den Nrn. 1 und 5.
HZV
Die Hausarztverträge in Schleswig-Holstein sehen vor, dass sowohl die 01436 EBM als auch die präoperative Diagnostik gemäß 31011 EBM Teile der Quartalspauschale sind.
Schwerpunkt: Konsultationspauschale im EBM
Grundsätzlich gibt es vier Situationen für die Abrechnung der Konsultationspauschale 01436 EBM, wobei überwiegend die Punkte zwei und vier von hausärztlicher Relevanz sind. Die entsprechenden Legendentexte können wie folgt “übersetzt” werden:
1. Bei Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen, wenn es sich um den ersten Kontakt im Behandlungsfall handelt.
2. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung zur Erbringung einer präoperativen Untersuchung vor ambulanten oder belegärztlichen Operationen (Kap. 31.1).
3. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung ambulanter Operationen (Kap. 31.2) und dabei durchgeführter Anästhesien (Kap. 31.5).
4. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung der postoperativen Behandlung nach ambulanten Operationen (Kap. 31.4., speziell für Hausärzte: die GOP 31600 unabhängig von der Art der durchgeführten ambulanten Operation).
Bedeutsam ist, dass die 01436 EBM nur beim ersten Quartalskontakt abrechenbar ist. Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt aus anderem Grund, kann dann die 03000 EBM zusätzlich abgerechnet werden.
Sollte der erste persönliche Arzt-Patienten-Kontakt ein Kontakt aus anderem, nicht den Definitionen der 01436 genügendem Anlass sein, oder kommen die Patienten ohne Überweisung, wird die Versichertenpauschale angesetzt. Diese beinhaltet dann alle weiteren Quartalskontakte.
Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juni 2018
Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019