Die Erfüllung und der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nach Paragraf 95d SGB V ist vielerorts ein ungeliebtes Thema. Oft nehmen Praxisalltag und -organisation bereits so viel Zeit in Anspruch, dass die verbleibende Freizeit gern auch als solche genutzt wird. Der Besuch tagesfüllender oder mehrtägiger Fortbildungen wirkt in diesem Zusammenhang oft wie eine weitere Belastung.
Nicht vergessen werden darf bei dieser Betrachtung jedoch, dass zur Qualitätssicherung der Versorgung der gesetzlich Versicherten die regelmäßige Fortbildung der den Versorgungsauftrag erfüllenden Ärztinnen und Ärzte unerlässlich ist. Entsprechend streng sind auch die im Falle der Nichterfüllung zu befürchtenden Konsequenzen.
Fünfjahreszeitraum: Was, wenn Fortbildungspunkte fehlen?
Endet der Zeitraum von fünf Jahren, ohne dass Vertragsärztinnen und -ärzte die ausreichende Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachgewiesen haben, hat das Folgen.
So ist die KV gemäß Paragraf 95d Abs. 3 S. 3 SGB V für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit um zehn Prozent zu kürzen. Ab dem fünften auf das Ende des Fünfjahreszeitraum folgenden Quartal soll um 25 Prozent gekürzt werden.
Innerhalb der zwei Jahre, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, kann der oder die Betroffene die versäumten Fortbildungen gemäß Paragraf 95d Abs. 3 S. 4 SGB V nachholen. Werden die notwendigen Fortbildungen innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums nachgeholt, so enden die Honorarkürzungen nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wurde.
Wichtig: Beachtet werden sollte hierbei allerdings, dass diese nachgeholten Fortbildungen nicht gleichermaßen auch als Nachweise für den sich anschließenden Fünfjahreszeitraum verwendet werden dürfen.
Welche Folgen bei langfristig fehlenden Fortbildungspunkten?
Kann man nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes die entsprechenden Fortbildungspunkte gegenüber der zuständigen KV nachweisen, so ist diese gemäß Paragraf 95d Abs. 3 S. 6 SGB V gehalten, beim zuständigen Zulassungsausschuss den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung zu beantragen.
Zwar kann der Zulassungsausschuss den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung in Einzelfällen dann beispielsweise ablehnen, wenn der Entzug unverhältnismäßig wäre. Die Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Entscheidung ist aber – wie das Bundessozialgericht (BSG) jüngst in einem Beschluss (vom 26.9.2024 – B 6 KA 10/23 B) ausführte – in jedem Fall einzelfallabhängig, sodass hier nicht anhand bereits in ähnlichen Fällen ergangener Entscheidungen rechtssicher gefolgert werden kann, wann ein Zulassungsentzug als unverhältnismäßig eingeordnet werden könnte.
Ersichtlich wurde allerdings, dass Gerichte in Fällen der Verletzung der Fortbildungsverpflichtung wenig nachgiebig gegenüber den betroffenen Vertragsärztinnen und -ärzten waren. Viele dieser Entscheidungen hat das BSG auch letztinstanzlich zu Ungunsten der Betroffenen bestätigt (vgl. Beschluss vom 11.2.2015 – B 6 KA 37/14 B; Beschluss vom 28.10.2015 – B 6 KA 36/15 B).
Der Gesetzgeber selbst konnte sich ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 111 oben links) jedoch vorstellen, von einem Entzug der Zulassung in solchen Fällen aufgrund einer Unverhältnismäßigkeit abzusehen, in denen lediglich wenige Fortbildungsstunden fehlen.
Honorarkürzungen sollen jedoch auch in diesen Fällen vorgenommen werden, jedenfalls so lange bis der oder die Betroffene die vollständige Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nachweist. In dem auf den Nachweis folgenden Quartal sollen dann gemäß Paragraf 95 Abs. 3 S. 4 SGB V die Honorarkürzungen enden.