Berlin. Videosprechstunden sollen in weitem Umfang ermöglicht und Qualitätszuschläge gewährt werden – um diese Vorgaben im Digital-Gesetz umzusetzen, haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss auf verschiedene Maßnahmen geeinigt.
So sind die Anzahl der Untersuchungen und Behandlungen in der Videosprechstunde nicht mehr begrenzt. Bisher lag die Obergrenze bei 30 Prozent, erklärt die KBV über ihre Praxisnachrichten am Donnerstag (3.4.).
Das gilt rückwirkend zum 1. Januar. Damit können einzelne Leistungen öfter oder sogar komplett in der Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden, so die KBV weiter.
Mehr Patienten per Video versorgen
Zudem gilt ab 1. April: Ärztinnen und Ärzte können mehr bekannte Patientinnen und Patienten ausschließlich per Videosprechstunde versorgen. Galt hier bislang eine Begrenzung von 30 Prozent aller Behandlungsfälle, können jetzt bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle per Video versorgt werden.
Als “bekannt” zählen diejenigen, die mindestens in einem der drei Vorquartale einen persönlichen ärztlichen Kontakt hatten.
Bei unbekannten Patienten (es handelt sich um neue Patienten oder solche, die in den letzten drei Quartalen keinen persönlichen Kontakt zum Arzt hatten) gilt weiterhin eine Obergrenze von dreißig Prozent der Behandlungsfälle. Dabei bezieht sich die Obergrenze aber auf die Summe aller unbekannten Patienten.
Betrachtung der Fälle in Betriebsstätte
Die Obergrenze wird auch nicht mehr auf die einzelne Ärztin oder den Arzt berechnet, sondern die Behandlungsfälle der Betriebsstätte sind entscheidend. Weiterhin werden Fälle, in denen neben der Videosprechstunde auch ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt, bei der Obergrenze nicht mit eingerechnet.
Um diese doch etwas kompliziert anmutende Regel zu den Obergrenzen zu verdeutlichen, stellt die KBV zwei Fallbeispiele vor (siehe Kasten).
Einführung eines neuen Zuschlags
Außerdem wird rückwirkend ab 1. April ein Zuschlag für die Versorgung von bekannten Patientinnen und Patienten, die in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wurden, eingeführt. Dieser Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale beträgt 30 Punkte (3,72 Euro) und wird von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) automatisch zugesetzt.
Dieser Zuschlag wird dafür gewährt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussbehandlung der Person kümmert und ihm beispielsweise, erklärt die KBV, zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet.
Die Gewährleistung einer Anschlussversorgung nach einer telemedizinischen Behandlung wurde bereits im Bundesmantelvertrag-Ärzte verankert. Das war dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband äußerst wichtig, damit akute Fälle nach einer Videosprechstunde weiter abgeklärt und versorgt werden (Hausärztliche Praxis berichtete).
Vermittlung in Videosprechstunde abrechenbar
Außerdem hat der Bewertungsausschuss klargestellt: Wenn Haus- und Kinderärzte Patienten in der Videosprechstunde einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, dürfen diese die EBM-Nr. 03008 bzw. 04008 (Hausarzt-Vermittlungsfall) abrechnen.
Eher unschön: Der Höchstwert des Technikzuschlags (EBM-Nr. 01450, 40 Punkte) wird zum 1. Juli auf 700 Punkte gesenkt, der Höchstwert wird dann bereits bei 18 Videosprechstunden pro Quartal erreicht.
Als Grund für die Senkung nennt die KBV gefallene Preise bei Videodienstanbietern. Bislang liegt der Höchstwert bei 1.899 Punkten pro Quartal.
Die KBV hat eine Übersicht, welche Leistungen Praxen in der Videosprechstunde abrechnen können, zusammengestellt. Diese finden Sie unter: Leistungen Videosprechstunde
Den Beschluss des Bewertungsausschusses zu den oben genannten Änderungen bei Videosprechstunden finden Sie unter: Beschluss