
Abrechnung auf einen Blick
Schwerpunkt: Beratung zur Organspende
Seit dem 1. März 2022 ist die Beratung zur Organspende für GKV-Versicherte gegen Honorar abrechenbar. Trotzdem kam es in 2022 zunächst zu einem Rückgang der Organspendenden in Deutschland (869 / -6,9 Prozent).
Nach einem Anstieg in 2023 (965 / +11 Prozent) war die Zahl in 2023 dann wieder rückläufig. (953 / -1,2 Prozent). Diese Zahlen sollten Hausärzte und Hausärztinnen dazu motivieren, die Beratung gezielt in den hausärztlichen Alltag zu integrieren.
EBM
Abrechenbar ist die “Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß Paragraf 2 Abs. 1a TPG” mit der 01480 EBM bei Versicherten ab 14 Jahren alle zwei Jahre einmal. Neben der obligaten eigentlichen Beratung ist fakultativ auch die Mitgabe von Aufklärungsunterlagen sowie eines Organspendeausweises vorgesehen. Entsprechende Materialien dazu können bei der BZgA (www.hausarzt.link/Mi7Dk) angefordert werden.
Abrechnen können diese Leistung ausschließlich Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte (Allg. Best. Abschnitt 1.14, Nr. 7). Die Bewertung liegt bei 65 Punkten (aktuell: 8,06 Euro); dabei wird die Vergütung extrabudgetär bezahlt. Die Prüfzeit beträgt 5 Minuten für das Tages-Zeitprofil.
GOÄ
Mangels einer eigenständigen Abrechnungsposition ist die Beratung zur Organspende bei Privatversicherten nur analog mit der Nr. A 3 berechenbar. Dies basiert auf einer “Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach Paragraf 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG” (Beschluss vom 9.2.2022, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt am 17. Juni 2022 in Heft 24).
Nach Paragraf 2, Absatz 1b TPG “kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistung gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.”
Das heißt: Die Nr. A 3 ist neben sämtlichen Leistungen der GOÄ berechnungsfähig. Es ist somit möglich, neben der im Zusammenhang mit einer Behandlung erbrachten Beratung nach Nr. 1 und den sonstigen Leistungen (z.B. neben den Nrn. 7 und 651) die Leistung nach Nr. A 3 in Rechnung zu stellen.
Es handelt sich um zwei eigenständige honorarfähige Beratungen. Allerdings muss die bei der Nr. 3 angegebene Mindestzeit von zehn Minuten allein für die Beratung zur Organspende eingehalten werden.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2025
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
7. www.aerzteblatt.de/archiv/goae-ratgeber-beratung-zur-organ-und-gewebespende-nach-dem-tpg-796467a3-9f70-46ea-a754-461d8f4dac27