Bevor Jugendliche zwischen 15 und unter 18 Jahren eine Ausbildungsstelle beginnen, sind sie verpflichtet, sich nach Paragraf 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich untersuchen zu lassen. Abgerechnet wird die Untersuchung nach GOÄ Nr. 32, die allerdings nur einfach abgerechnet werden darf, macht die Bundesärztekammer in ihrem GOÄ-Ratgeber aufmerksam.
Das ergibt ein Honorar von lediglich 23,31 Euro. Das ist nicht kostendeckend für die von der Ärztin oder dem Arzt zu erbringenden Leistungen. “Auch wenn die beziehungsweise der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein vorlegt, besteht nach Bundesrecht keine Pflicht zur Erbringung der Untersuchung”, erklärt die Bundesärztekammer.
red