Seit dem 30. Juli sind aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Deshalb hat der Bewertungsausschuss den EBM kürzlich entsprechend angepasst.
Bei der Erstverordnung von Cannabis in Form von Extrakten oder als Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon ist die 01626 EBM seit 1. Oktober nur noch höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Die Bewertung bleibt unverändert (143 Punkte / 18,22 Euro). Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 24. September über ihre Praxisnachrichten mit. Die erstmalige Verordnung von Cannabis ist in der Regel von der Krankenkasse zu genehmigen. Das gilt aber nicht für Allgemeinmediziner, die Genehmigung kann auf freiwilliger Basis eingeholt werden. Da es unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen gibt, empfiehlt die KBV bei bestehenden Unsicherheiten vor der Verordnung von Cannabis bei der Krankenkasse eine Genehmigung einzuholen.
Zu empfehlen sei dies bei unklaren Verordnungsvoraussetzungen oder bei Folgeverordnungen, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung der Krankenkasse erfolgt sei. Da die Verordnung von getrockneten Cannabisblüten ausgeschlossen ist und ein Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel notwendig ist, ist hier normalerweise eine neue Genehmigung der Kasse erforderlich.
red
