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Apothekenreform in KraftVerordnungen für Pflegeheime werden einfacher

Ein Anruf aus dem Pflegeheim: Ein Medikament geht zur Neige, eine neue Verordnung muss her. Ab sofort können Hausarztpraxen die Verordnung direkt an die heimversorgende Apotheke senden. Nur eine Voraussetzung muss dafür erfüllt sein.

Hausärztinnen und Hausärzte, die mit ihren Teams Menschen in Pflegeheimen betreuen, können Verordnungen unter bestimmten Umständen direkt an die Apotheke senden.

Berlin. Verordnungen für Bewohner in Pflegeheimen dürfen Hausarztpraxen künftig direkt an die heimversorgende Apotheke weiterleiten – vorausgesetzt, zwischen dieser und dem Pflegeheim besteht ein entsprechender Vertrag. Gleiches gilt für die Zugangsdaten zur Einlösung von eRezepten, den sogenannten Tokens.

Diese Ausnahme vom Zuweisungsverbot wurde mit der Anfang Juli in Kraft getretenen Apothekenreform (Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)) geschaffen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jüngst erinnerte.

Scharfe Kritik an der Apothekenreform

Die Apothekenreform hatte für scharfe Kritik gesorgt. Sie überträgt unter anderem urärztliche Aufgaben wie Impfungen an Apotheken, was eine breite Allianz von Ärzteverbänden, darunter der Hausärztinnen- und Hausärzteverband, deutlich als Gefahr für die Patientensicherheit kritisiert hatte.

Der Bundesrat hatte die Reform Mitte Juni trotz der Kritik durchgewunken.

Die Neuerung in der Pflegeheimversorgung könnte indes eine kleine Erleichterung im Praxisalltag sein. Die Regelung ist bis Ende 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime selbst Zugriff auf eRezepte bekommen.

Was bedeutet die Neuerung konkret im Praxisalltag?

Wenn ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige geht, informiert das Pflegeheim die Arztpraxis.

Wichtig in der Praxis: Apothekenpflichtige Medizinprodukte können derzeit ausschließlich auf Muster 16 und nicht elektronisch verordnet werden.

Heimvertrag ist Voraussetzung

Voraussetzung für die Direktzuweisung in der Heimversorgung ist, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben (nach Paragraf 12a Apothekengesetz).

Wichtig in der Praxis: Die Apotheke kann dann mit den Praxen, die Patientinnen und Patienten im Heim versorgen, Absprachen zu einer direkten Übermittlung von Verordnungen treffen.

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