Berlin. Verordnungen für Bewohner in Pflegeheimen dürfen Hausarztpraxen künftig direkt an die heimversorgende Apotheke weiterleiten – vorausgesetzt, zwischen dieser und dem Pflegeheim besteht ein entsprechender Vertrag. Gleiches gilt für die Zugangsdaten zur Einlösung von eRezepten, den sogenannten Tokens.
Diese Ausnahme vom Zuweisungsverbot wurde mit der Anfang Juli in Kraft getretenen Apothekenreform (Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)) geschaffen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jüngst erinnerte.
Scharfe Kritik an der Apothekenreform
Die Apothekenreform hatte für scharfe Kritik gesorgt. Sie überträgt unter anderem urärztliche Aufgaben wie Impfungen an Apotheken, was eine breite Allianz von Ärzteverbänden, darunter der Hausärztinnen- und Hausärzteverband, deutlich als Gefahr für die Patientensicherheit kritisiert hatte.
Der Bundesrat hatte die Reform Mitte Juni trotz der Kritik durchgewunken.
Die Neuerung in der Pflegeheimversorgung könnte indes eine kleine Erleichterung im Praxisalltag sein. Die Regelung ist bis Ende 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime selbst Zugriff auf eRezepte bekommen.
Was bedeutet die Neuerung konkret im Praxisalltag?
Wenn ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige geht, informiert das Pflegeheim die Arztpraxis.
- Status quo: Aktuell stellt die Praxis ein eRezept aus und erstellt den Patientenausdruck. Dieser wird abgeholt und in der Apotheke eingelöst. Alternativ kann das eRezept mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Heimbewohners in der Apotheke eingelöst werden. Beide Wege sind auch weiterhin möglich.
- Neu: Arztpraxen verordnen das benötigte Arzneimittel und übermitteln den eRezept-Token via KIM zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke. Die Apotheke kann mit dem Token das eRezept abrufen und dem Pflegeheim die per eRezept verschriebenen Medikamente liefern.
Wichtig in der Praxis: Apothekenpflichtige Medizinprodukte können derzeit ausschließlich auf Muster 16 und nicht elektronisch verordnet werden.
Heimvertrag ist Voraussetzung
Voraussetzung für die Direktzuweisung in der Heimversorgung ist, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben (nach Paragraf 12a Apothekengesetz).
Wichtig in der Praxis: Die Apotheke kann dann mit den Praxen, die Patientinnen und Patienten im Heim versorgen, Absprachen zu einer direkten Übermittlung von Verordnungen treffen.
