Die Scheinselbstständigkeit ist seit Längerem ein bedeutsames Thema, insbesondere auch immer mehr und wieder im Gesundheitswesen. Sie kann ein erhebliches Risiko für Ärzte im Bereich einer BAG darstellen. Unter Umständen drohen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die betroffenen und beauftragenden Ärzte.
Zum Begriff der Scheinselbstständigkeit
Sogenannte Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Erwerbstätiger als Selbstständiger bezeichnet und behandelt wird, in Wirklichkeit aber ein abhängig Beschäftigter ist, sodass ihn originär und seinen Auftraggeber gleichzeitig mitverpflichtend auch eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht trifft.
Der Erwerbstätige ist also nur dem Schein nach und nicht tatsächlich selbstständig. Es kommt hierbei nicht auf die Bezeichnung im jeweiligen Vertrag an, sondern auf die tatsächlich vorliegenden Umstände.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als nichtselbstständig gilt die Arbeit, wenn der Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit steht.
Anhaltspunkte dafür sind die Eingliederung in einen fremden Betrieb und die Weisungsgebundenheit bezüglich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit dagegen sind das Tragen des Unternehmensrisikos, das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte und eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit und Tätigkeit sowie ein eigen-akquirierter Patientenstamm.
Zu differenzieren ist zwischen den vertragsarztrechtlichen und den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Scheinselbstständigkeit.
Vertragsarztrecht: Das gilt es zu beachten
Das Vertragsarztrecht regelt die rechtliche Zulässigkeit der ärztlichen Praxis, unter anderem auch für Kooperationen. Besonders relevant ist dabei § 18 Abs. 2 MBO-Ä, nach dem Ärzte ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben dürfen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Dabei ist besonders auf die Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten zu achten.
Eine Gefahr bei der gesellschaftsrechtlichen Ausübung liegt darin, dass in bestimmten Konstellationen oft in Wahrheit die Anstellung eines Gesellschafters vorliegt. In der Praxis sieht es häufig so aus, dass “Juniorpartner” als neue Gesellschafter in die Arztpraxis eintreten.
Dabei werden ihnen in der Anfangsphase oftmals nicht ihre gesamten Gesellschafterrechte zuteil, wie beispielsweise die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, die Teilhabe an der Geschäftsführung oder auch die Partizipation an sämtlichen Gewinnen.
Gemäß § 18 Abs. 2a S. 4 MBO-Ä ist es für die Betätigung in freier Praxis bei einer BAG aber erforderlich, dass alle Gesellschafter am unternehmerischen Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn beteiligt sind.
Wenn die gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Berufsrecht nicht genügen oder von an sich genügenden Regelungen tatsächlich abgewichen wird, kann die BAG möglicherweise gemäß § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV von Beginn an nicht genehmigungsfähig sein, sodass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung unter Umständen das bereits ausgezahlte vertragsärztliche Honorar für den scheinselbstständigen Gesellschafter zurückfordern kann.
Möglich wäre auch der Entzug der Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder der Genehmigung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Berufsausübung.
Keine starren Regeln im Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht geht es um die Frage, wer Sozialabgaben abzuführen hat. Damit gemeint sind die Beiträge zur Renten-, Kranken, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Hierbei wird immer wieder in verschiedenen Einzelfallentscheidungen durch die Gerichte geprüft, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sodass die genannten Kriterien nicht starr sind und sich die Statusfrage im Vorhinein nicht sicher beantworten lässt.
Im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV kann eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund darüber beantragt werden, ob eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Auch wenn diese Vorgehensweise zunächst nach einer schnellen Herbeiführung von Rechtssicherheit klingt, birgt sie doch die Gefahr, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund übermäßig häufig, fast schon “schablonenartig” von einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeht.
Diese Entscheidung kann dann erst durch eine sozialgerichtliche Klage beseitigt werden. In einem solchen Fall beginnt die Zahlungspflicht für Versicherungsbeiträge in der Regel erst ab der Bekanntgabe der sozialgerichtlichen Entscheidung.
Wenn aber (nachträglich) eine abhängige Beschäftigung im Wege des Statusfeststellungsverfahrens rechtskräftig festgestellt wird, trifft den Arbeitgeber die Nachzahlungspflicht für die Sozialversicherungsbeiträge jedoch für bis zu vier Jahre rückwirkend. Diese Nachzahlungsverpflichtungsbelastung kann durch den Nachweis einer Absicherung über die berufsständigen Versorgungswerke oder eine private Krankenversicherung des Arbeitnehmers unter Umständen verhindert werden.
Keine Lösung: Juniorpartnerschaft “light”
Bei einer BAG ist es wesentlich, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht zu umgehen und keine Gesellschafterrechte zu beschneiden, sodass kein Ungleichgewicht zwischen dem Juniorpartner und den anderen Gesellschaftern entsteht bzw. grundsätzlich zwischen den einzelnen Gesellschafterpositionen.
Zu gewährleisten ist dies, indem – jedenfalls – eine Gewinn- und Verlustbeteiligung aller Gesellschafter besteht, allen Gesellschaftern im Praxisbetrieb ein Mitspracherecht zusteht und alle Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen teilhaben.
Herrn Dr. K und Frau Dr. H ist daher dringend davon abzuraten, eine “Juniorpartnerschaft light” einzugehen, in der Frau Dr. H kein unternehmerisches Risiko trägt und an Entscheidungen bzw. der Geschäftsführung der BAG nicht mitwirken soll.
Wie dargestellt lässt die “Unzulässigkeit” eines solchen Vorgehens auch nicht entfallen, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar entsprechenden Regelungen formal vorsieht, die Regelungen jedoch tatsächlich nicht “gelebt” werden.
