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G-BANeue Verordnungsgrenzen für Lipidsenker gelten

Für Statine und Co hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Vorgaben zur Verschreibung auf Kassenkosten vergangenes Jahr angepasst. Jetzt treten die Änderungen in Kraft.

Für Lipidsenker gilt bei der Verordnung jetzt eine niedrigere Risikoschwelle.

Berlin. Für die Verschreibung von Lipidsenkern auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen gelten jetzt neue, niedrigere Grenzwerte. Eine entsprechende Änderung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist am Mittwoch (12.2.) in Kraft getreten. Es gilt nun also eine Risikoschwelle von 10 Prozent statt bislang 20 Prozent.

Ärztinnen und Ärzte können Statine und Co nun also bereits auf Kassenkosten bei Menschen verordnen, die ein mindestens zehnprozentiges Risiko haben, in den nächsten zehn Jahren einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden. Ob tatsächlich eine medikamentöse Therapie stattfinden soll, entscheiden nach wie vor Ärztinnen und Ärzte gemeinsam mit den Betroffenen.

Auch an Lebensstil denken

Die Änderung legt lediglich die Basis für die Erstattung der Therapie, sie ist keine Vorgabe, dass ab dieser Risikoschwelle eine medikamentöse Behandlung erfolgen muss. In vielen Fällen bewirken nämlich bereits Lebensstiländerungen wie das Aufhören mit dem Rauchen, regelmäßige Bewegung oder gesündere Ernährung eine deutliche Risikoreduktion.

Ohne Risikoschwelle, also grundsätzlich verordnungsfähig, sind Lipidsenker nun bei Personen mit Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikroalbuminurie oder mit einer familiären Hypercholesterinämie.

Niedrigere Schwelle bei bestimmten Krankheiten

Eine weitere Ausnahme hat der G-BA für Menschen mit

  • Autoimmunerkrankungen wie systemischer Lupus erythematodes oder systemische Entzündungserkrankungen mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko,
  • HIV-Infektion oder
  • Schizophrenie, bipolare Störungen und Psychosen mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko

geschaffen. Hier müssen die Kassen die Therapiekosten bereits ab einem Risiko von unter zehn Prozent tragen. Dies liegt daran, dass die genannten Erkrankungen das kardiovaskuläre Risiko erheblich steigern, die Erkrankungen selbst aber in den gängigen Risikorechnern nicht entsprechend abgebildet sind, erklärte der G-BA im Dezember.

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