Der Regelrentenbeginn der meisten Versorgungswerke orientiert sich in der Regel an der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt: Rente ohne Abschläge gibt es ab 67. Für den vorzeitigen oder den nachgelagerten Rentenbeginn muss aktiv ein Antrag gestellt werden.
Macht ein solcher Antrag Sinn?
Wichtig: Der Beginn des Rentenbezugs ist unabhängig von der tatsächlichen Beendigung des Erwerbslebens.
Der Bezug einer vorgezogenen Versorgungswerkrente ist am Anfang vorteilhaft und dieser Vorteil wird – je älter man wird – von der höheren Regelrente abgeschmolzen. Ab wann ist das der Fall (“Break-even”)? Dazu eine einfache beispielhafte Berechnung (Tab. 1 unten).
