Der Bezug einer vorgezogenen Teilrente ist steuerlich meist vorteilhaft, da hierdurch die Teilrente und auch die spätere Vollrente mit einem geringeren Anteil steuerpflichtig sind. Es geht hier um 0,5 Prozent weniger pro vorgezogenem Kalenderjahr.
Es gibt aber auch eine Reihe von möglichen Nachteilen, auf die Sie achten sollten. Bei den folgenden Hinweisen wird beispielhaft auf die Auswirkungen einer vorgezogenen Teilrente bei der Bayerischen Ärzteversorgung (BÄV) Bezug genommen. Folgende Punkte sollten Sie für sich in den Fokus nehmen:
Ansprüche auf Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente
Der Bezug von Teilruhegeld kann nachteilig sein, falls Sie nach Beginn der Teilrente Ansprüche auf Krankentagegeld (KTG)haben sollten. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU).
Ansprüche auf KTG werden Sie im Versicherungsfall, nach Ablauf der Karenzzeit, haben. Deshalb empfehlen wir Ihnen mit Ihrer Krankenversicherung abzuklären, ob der Bezug einer Teilrente bei Ihrer Gesellschaft dafür schädlich ist oder nicht. Falls ja, kann dies nach unserer Erfahrung meist wegverhandelt werden.
Falls ein Wegverhandeln nicht möglich sein sollte, müssen Sie entscheiden, ob für Sie die Vorteile aus eventuellen Bezügen von KTG und aus privaten BU-Renten oder die Vorteile aus der vorgezogenen Teilrente gewichtiger sind. Falls das Teilruhegeld beim Bezug von KTG schädlich ist und Sie sich dennoch für das vorgezogene Teilruhegeld entscheiden, kann die KTG-Versicherung beendet werden. Gleiches gilt für private BU-Versicherungen.
Witwen-/Witwerrente und Ausgleich bei Ehescheidung
Aus einer Ehe, die erst nach Beginn des vorgezogenen (Teil-)Ruhegeldes geschlossen wird, kann bei der Bayerischen Ärzteversorgung in der Regel kein Anspruch auf Witwenrente entstehen.
Ist ein Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchzuführen, haben Sie vor Beginn von Ruhegeldbezügen bei der Bayerischen Ärzteversorgung die Möglichkeit, durch Wiederauffüllungszahlungen die Minderung Ihrer Rente durch den Versorgungsausgleich teilweise oder ganz auszugleichen. Derartige Wiederauffüllungszahlungen sind nach Beginn eines (Teil-)Ruhegeldes nicht mehr möglich.
So beantragen Sie die Teilrente: Falls Sie sich für die vorgezogene Teilrente (30 Prozent) entscheiden, beantragen Sie diese rechtzeitig, frühestens ab dem 1. Dezember des Jahres, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollenden. Das Antragsformular finden Sie auf der BÄV-Webseite. Ähnliche Regelungen zur vorgezogenen (Teil-)Rente werden Sie auch bei anderen Versorgungswerken finden.