Konnten früher noch Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen, die auch per Bargeldübergabe erfolgten, steuerlich geltend gemacht werden, ist seit 2026 Schluss damit. Diese können nur noch berücksichtigt werden, wenn sie unbar – also etwa per Banküberweisung geleistet werden. Zudem müssen die Zahlungen in dem Monat erfolgen, für den sie steuerlich geltend gemacht werden sollen.
Darauf macht der Steuerberater Bernhard Fuchs im Fuchs & Stolz Newsletter Ende September aufmerksam. Der maximal abzugsfähige Betrag belaufe sich 2026 auf 12.348 Euro.
Der wichtigste Anwendungsfall seien hier Kinder, die noch in der Ausbildung sind, aber kein Kindergeld mehr erhalten, da sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Spätestens ab dem Monat nach dem 25. Geburtstag sollte der Unterhalt monatlich per Banküberweisung erfolgen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die steuerliche Entlastung nach Paragraf 33a Abs.1 EStG möglichst vollständig ausgeschöpft werden könne.
red
