Gewähren Hausärztinnen und Hausärzte ihren Praxismitarbeitenden Gutscheine als steuerlich begünstigte “Sachzuwendungen”, ist mitunter Vorsicht gefragt. Denn damit diese tatsächlich im rechtlichen Sinn als Sachzuwendung gelten und damit steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Darauf weist die auf Praxen spezialisierte Steuerkanzlei Fuchs und Stolz aus Volkach in einem Newsletter hin. “Schon seit längerer Zeit gelten zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen sowie Geldsurrogate grundsätzlich als Geldleistung – und damit eben nicht als begünstigter Sachbezug”, heißt es darin.
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, gelten hingegen als Sachbezug.
Beispiel aus der Praxis: Gutscheine mancher Supermarktketten können auch in bar ausgezahlt werden. Dadurch gelten sie steuerlich vollständig als Geldleistung und nicht als Sachbezug. In solchen Fällen ist eine steuerfreie Gewährung nicht möglich!
Im Zweifel sollten bisher eingesetzte Gutscheine daraufhin geprüft und möglicherweise das Steuerbüro der Praxis zu Rate gezogen werden. Auch gebe es mittlerweile Gutschein-Anbieter wie Spendit, die sich auf eine rechtskonforme Umsetzung spezialisiert hätten.
jas
