Eine Kündigung kann formal korrekt sein und dennoch zum Problem werden, wenn der Arbeitgeber den Zugang des Schreibens nicht beweisen kann. Das zeigt ein Urteil (AZ: 2AZR 184/25 vom 7.5.2026) des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Im zu entscheidenden Fall kritisierten die höchsten Richter das Verfahren des Einwurf-Einschreibens, konkret ein Scan- und Dokumentationsverfahren der Deutschen Post. Dieses Verfahren wurde offenbar mittlerweile geändert.
Dennoch zeigt das Urteil: Wer sich bei einer fristgerechten Kündigung allein auf den Postweg verlässt, ist nicht hundertprozentig auf der sicheren Seite. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Zugang des Kündigungsoriginals vor dem Arbeitsgericht beweisen kann. Bei der Kündigung zählt nicht das Absende- sondern das Zugangsdatum, das nachgewiesen werden muss.
red
