Berlin. Wird während einer Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder Arznei- oder Heilmittel verordnet, kann die Kostenpauschale 40128 (96 Cent) bei postalischem Versand abgerechnet werden.
Ab April soll das auch für die Verordnung einer Krankenbeförderung gelten.
Richtlinie zuvor angepasst
Die Ausstellung muss in einer Videosprechstunde erfolgen – in Ausnahmefällen geht das auch bei Ausstellung nach einem telefonischen Kontakt, teilt die KBV am Donnerstag (13.2.) über ihre Praxisnachrichten mit.
Hintergrund ist die Anpassung der Krankentransport-Richtlinie. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte die Erweiterung der Portopauschale auf die Verordnung der Krankenbeförderung im September beschlossen. red