Berlin. Die Liste des langfristigen Heilmittelbedarf wird erweitert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Bereits ab dem 1. Juli 2025 ist die Diagnose G72.3 (Periodische Lähmung) in der Anlage 2 Bestandteil der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf.
Diesbezügliche Verordnungen werden dann nicht mehr bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen.
Klarstellung Videoverordnung Hilfsmittel
Der neue Paragraf 33 SGB V im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sieht eine Vereinfachung der Hilfsmittelversorgung für Patienten in sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit schweren Behinderungen (MZEB) vor.
Die Überprüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen werden diesbezüglich zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich dahingehend eingeschränkt, dass bei Anträgen auf Hilfsmittel für Patienten, die in den oben genannten Einrichtungen betreut werden, die “Erforderlichkeit vermutet” wird, wenn die beantragte Hilfsmittelversorgung vom dort tätigen Arzt innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden ist.
Die nun beschlossenen Ergänzungen in der Hilfsmittel-Richtlinie setzen diesen Gesetzesauftrag um:
- Im Paragraf 3 wird klargestellt, dass ein Versorgungsanspruch besteht, um eine Behinderung bei Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen und dadurch auch die selbst bestimmte und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern, soweit es sich nicht um Leistungen anderer Leistungsträger handelt.
- Im Paragraf 10 wurde neu aufgenommen, dass die Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen die Erstellung eines Teilhabeplans durch die Krankenkasse anfordern können.
- Nach Paragraf 7 soll die Verordnung von Hilfsmitteln künftig durch weitere, die Verordnung konkretisierende Unterlagen ergänzt werden können. Ergänzende versorgungsbegründete Hinweise auf spezifische Bedarfe (unter anderem die maßgeblichen Versorgungsziele oder relevante Kontextfaktoren) sollen ggf. ebenfalls angegeben werden.
Die Verordnungen für Hilfsmittel können künftig auch in einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Die Regelungen orientieren sich dabei im Wesentlichen an denen in anderen Richtlinien zu veranlassten Leistungen, wie z.B. bei der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie oder der Heilmittel-Richtlinie.
In Ausnahmefällen ist auch eine Verordnung per Telefon möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die versicherte Person ist aus unmittelbar persönlicher Behandlung und ihr Gesundheitszustand einschließlich der funktionellen/strukturelle Schädigungen und alltagsrelevante Einschränkungen der Aktivitäten und der Teilhabe bekannt.
- Die zugrunde liegende Erkrankung schließt diese Form der Verordnung nicht aus.
Die gesetzlich versicherte Person kann in solchen Fällen gemeinschaftlich, z.B. in einer BAG oder einem MVZ, unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation behandelt und die entsprechende Verordnung ausgestellt werden. Dabei ist eine Einschränkung auf Folgeverordnungen nicht vorgesehen.
Ein Anspruch auf die Verordnung in einer Videosprechstunde besteht hingegen nicht und ausschließlich die verordnende Person entscheidet, ob – ausnahmsweise auch nach telefonischem Kontakt – die Verordnung überhaupt notwendig ist.
Klarstellung Videoverordnung Heilmittel
Bei Videosprechstunden und bei telefonischem Kontakt mit bekannten Patienten sind künftig auch solche Ärzte und Psychotherapeuten verordnungsberechtigt, die diese Patienten gemeinschaftlich mit den verordnenden Ärzten und Psychotherapeuten unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation behandeln.
Zur Klarstellung wurde im Paragraf 3 Absatz 3a Satz 4 Nummer 1 der Heilmittel-Richtlinie der Halbsatz “oder einer anderen verordnungsberechtigten Person, die mit der Verordnerin oder dem Verordner gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation die oder den Versicherten behandelt” eingefügt.
Die Liste der grundsätzlich betroffenen Berufsgruppen ist in der Heilmittel-Richtlinie im Paragraf 1 Absatz 1 definiert. Als Organisationsform kommen im vorliegenden Fall Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), medizinische Versorgungszentren (MVZ) oder auch ermächtigte Einrichtungen im Krankenhaus in Betracht.
Welcher Arzt oder Psychotherapeut die Verordnung ausstellt, muss dabei sowohl bei der Videosprechstunde als auch beim Telefonkontakt im Rahmen der Authentifizierung der gesetzlich krankenversicherten Person ersichtlich sein (Paragraf 3 Absatz 3a, Satz 9 der Heilmittel-Richtlinie).
Zusammenführung DIMDI und BfArM
Weil das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zum 26. Mai 2020 mit dem BfArM zusammengeführt wurde, wird im Paragraf 1 der Heilmittel-Richtlinie nicht mehr auf das DIMDI verwiesen, sondern auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Dies wiederum hat zur Folge, dass die jährliche ICD-Aktualisierung in der Heilmittel-Richtlinie künftig auf Grundlage der jeweiligen ICD-Aktualisierung durch das BfArM erfolgt.
Corona-Sonderregelungen gestrichen
Der G-BA hat die nicht mehr relevanten Corona-Sonderregelungen im Paragraf 2a der Heilmittel-Richtlinie gestrichen, weil einerseits die rechtliche Grundlage dafür entfallen ist (SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung), andererseits nahezu alle seinerzeit geschaffenen Ausnahmen mittlerweile in die GKV-Regelversorgung überführt worden sind.
Dazu gehört z.B. die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistung (Paragraf 16b Heilmittel-Richtlinie) oder eine längere Gültigkeit der Verordnung von 28 Tagen (Paragraf 15 Heilmittel-Richtlinie).
Evaluationsauftrag gestrichen
Der Evaluationsauftrag im Paragraf 45 zur Einführung der Ernährungstherapie aus der Heilmittel-Richtlinie wurde mit dem Bericht des G-BA am 16. Januar 2024 abgeschlossen und entfällt damit.
Alle Beschlüsse des G-BA stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit. Bei dessen Zustimmung treten die Beschlüsse nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.