Schmerzpatienten brauchen häufig eine ausführliche Anamnese. Dafür bietet die GOÄ mit den "Homöopathie-Nummern" 30 und 31 zwei Möglichkeiten, die nicht jeder kennt.
Herr M. stellt sich mit Rückenschmerzen beim Hausarzt vor (s. Kasuistik).
Für die ausführliche Anamnese bei Schmerzpatienten (s. Kasten) werden Ärzte vor allem in der GOÄ gut honoriert.
EBM
Beim Erstkontakt kommen die 03000, 03220 und 03230 EBM neben den automatisch zugefügten GOP durch die KV zum Ansatz. Die Blutabnahme ist Teil der Versichertenpauschale (VP), das Labor rechnen Labor und Laborarzt ab. Die lange schmerztherapeutische Anamnese beim zweiten Kontakt kann nicht gesondert berechnet werden, da die VP alle Anamneseleistungen im EBM beinhaltet, daher wird nur die 03221 abgerechnet. Alternativ käme die 03230 EBM mehrfach in Betracht, aber nur, wenn es sich nicht um eine reine Anamnese, sondern ein langes therapeutisches Gespräch handelt. Um ein somatoformes Schmerzsyndrom auszuschließen, käme noch die 35100 EBM infrage.
GOÄ
In der GOÄ werden die Nrn. 1, 8 und 250 berechnet, dazu alle abrechenbaren Laborleistungen als Einzelleistung. Beim Zweitkontakt fällt die A30 für die schmerztherapeutische Erstanamnese an, wobei der Hausarzt schwerpunktmäßig Schmerzpatienten betreut, aber ohne Zusatzbezeichnung. Im weiteren Verlauf können Beratungen nach den Nrn. 1 oder 3 abgerechnet werden, auch in Kombination mit anfallenden Untersuchungsleistungen (Nrn. 5, 7, 8).
HZV
Nimmt Herr M. an der HZV teil, sind fast alle Leistungen in der Quartalspauschale enthalten. Zudem fällt die zutreffende Chronikerpauschale an. Allein die 35100 EBM macht eine Ausnahme: In Schleswig-Holstein vergüten BKKen und TK diese als Einzelleistung mit 20 Euro. Die AOK zahlt bei entsprechender Qualifikation einen Psychosomatik-Zuschlag von 8 Euro pro Jahr für jeden eingeschriebenen Patienten; die IKKclassic einen Zuschlag von 7 Euro pro Quartal auf jede vergütete Pauschale P1.
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