
HZV
In den Hausarztverträgen (HZV) in Baden-Württemberg zahlen alle Kassen den Zuschlag P3 für die Versorgung chronisch Kranker. Während ihn die meisten mit 25 Euro pro Quartal honorieren (AOK, BKK-VAG, Bosch BKK, IKKclassic, Knappschaft), sind es bei der LKK 30 Euro, den EK 22 Euro und den BKK/GWQ 21 Euro.
Bei den BKK/GWQ gibt es einen zweiten Zuschlag P4 “für die intensive Behandlung eines multimorbiden Patienten mit besonders hohem zeitlichen Betreuungsaufwand und komplexem Koordinationsbedarf”, honoriert mit 10 Euro zweimal pro Quartal.
Schwerpunkt: GOÄ Nr. 2
Die Nr. 2 GOÄ weist nur ein geringes Honorar auf (Schwellenwert/1,8-fach: 3,15 Euro), ihre Bedeutung sollte dennoch nicht übersehen werden. Wer sich den Inhalt ansieht, erkennt, dass hier viele Leistungen vorkommen:
- Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes ohne Arztkontakt und/oder
- Ausstellung einer Überweisung ohne Arztkontakt und/oder
- Übermittlung von Befunden durch die MFA und/oder
- Übermittlung von ärztlichen Anordnungen durch die MFA und/oder
- Messung von Körperzuständen ohne Arztkontakt, z.B. Temperatur, Blutdruck.
In all diesen Situationen ist es schon fast natürlich, wenn in der Hektik des hausärztlichen Alltags immer wieder mal bei der Ausstellung von Rezepten oder Überweisungen oder bei der Übermittlung von Infos an die Versicherten vergessen wird, die Nr. 2 in die Abrechnungsmaske einzugeben.
So ist etwa die Übermittlung von Verhaltensweisen bei später geplantem Hausbesuch ebenso mit der Nr. 2 abrechenbar wie die Übermittlung von ärztlichen Therapiehinweisen am Nachmittag, wenn die Laborwerte vom frühen Morgen vorliegen. In diesen und ähnlichen Fällen sollten jedoch immer die Uhrzeiten angegeben werden, um Rückfragen zu vermeiden.
Daraus ergibt sich letztlich ein Benefit: Wenn an jedem Praxistag zweimal die Nr. 2 vergessen wird, ergibt dies bei 200 Arbeitstagen im Jahr (200 x 2 x 30) rund 12.000 Punkte. Das entspricht circa 1.260 Euro.
Damit wird man zwar nicht reich, aber jede abgerechnete Leistung sichert das ärztliche Honorar und damit den Arbeitsplatz aller Angestellten.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2024
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
7. www.haevbw.de/vertragsunterlagen