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TelemedizinAb 1.3. neue Vereinbarung zu Videosprechstunden

Mit einer neuen Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte versprechen der GKV-Spitzenverband und die KBV für mehr Klarheit bei der Durchführung von Videosprechstunden zu sorgen. Vor allem einen Punkt begrüßt der Hausärztinnen- und Hausärzteverband.

Eine neue Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte soll für mehr Klarheit bei Videosprechstunden führen.

Berlin. Hintergrund der neuen Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), Anlage 31c, ist, dass GKV-Spitzenverband und KBV gesetzliche Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umsetzen mussten.

Unter anderem verlangt das Gesetz, dass nach einer telemedizinischen Versorgung auch immer gewährleistet sein muss, dass eine Anschlussversorgung etwa in einer Praxis stattfinden muss.

Diesen Punkt hatte auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband als äußerst wichtig erachtet, damit akute Fälle nach einer Videosprechstunde weiter abgeklärt und versorgt werden.

Ersteinschätzungsverfahren nötig

Die Anschlussbehandlung hat nun auch Eingang in die neue, achtseitige Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte gefunden, die ab 1. März gilt.

“Patientinnen und Patienten, deren Versorgungsbedarf in einer Videosprechstunde nicht vollständig begegnet werden kann, erhalten von der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragsärzten eine strukturierte Anschlussversorgung (z.B. Angebot eines zeitnahen Präsenztermins in der Praxis)”, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung von GKV-Spitzenverband und KBV am Freitag (21.2).

Zudem werden in der Anlage folgende weitere Punkte geregelt:

  • Wenn Patientinnen und Patienten über Vermittlungsportale Videosprechstunden angeboten werden, so ist vor Durchführung der Videosprechstunden ein Ersteinschätzungsverfahren zu durchlaufen. Auf Basis dieses Verfahrens wird die medizinische Dringlichkeit der benötigten Behandlung eingeschätzt.
  • Die Angebote von Portalen sollen (jenseits des Bereitschaftsdienstes) regionalisiert sein, das bedeutet, dass vorrangig Videosprechstunden zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Patientinnen und Patienten durchgeführt werden sollen, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden. Explizit heißt es in Paragraf 8, Absatz 3 der Anlage 31 c, dass eine vertragsärztliche Tätigkeit per Videosprechstunde ausgeschlossen ist, solange sich die Ärztin oder der Arzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
  • Vermittlungsportale für Videosprechstunden müssen Termine für Videosprechstunden ausschließlich nach medizinischen Kriterien (nicht z.B. anhand der Kostenträgerschaft oder nach Leistungswünschen) priorisieren. Das heißt, dass Videosprechstunden rein nur für Privatversicherte für Vertragsärzte ausgeschlossen sind.

Außerdem enthält die Vereinbarung weitere Details, etwa dass ein Terminangebot ausschließlich zum Zwecke einer bestimmten Leistung – beispielhaft wird die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit genannt – unzulässig ist.

Kein Abzug bei Mindestsprechstunden

Ein Wermutstropfen ist sicherlich, dass Videosprechstunden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit der Vertragsärztinnen und -ärzte angerechnet werden.

Das gilt sowohl für Videosprechstunden, die außerhalb des Vertragsarztsitzes stattfinden als auch solche, die zwar in der Praxis, aber außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten erfolgen.

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte in seiner Stellungnahme zum Digitalgesetz  damals kritisiert, dass es keine rechtliche Grundlage gebe, warum die Sprechstunden per Video nicht auch auf die Mindestsprechstundenzeit angerechnet werden sollte. Zumindest anteilig könnten Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes – ähnlich wie Besuchszeiten – auf die Mindestsprechstundenzeiten angerechnet werden, lautete der Vorschlag des Verbandes.

Weitere Details zur Vereinbarung werden wir in Kürze in Hausärztliche Praxis vorstellen.

Die neue Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte: “Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß Paragraf 87 Absatz 2o SGB V” finden Sie unter: Bundesmantelvertrag Ärzte , Anlage 31c

 

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