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Ab 30. JuliGKV-Spargesetz streicht ab sofort 01648 EBM

Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wurde am Mittwoch (29.7.) im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gelten ab heute fünf wichtige Änderungen für Hausärztinnen und Hausärzte: von der ePA über Cannabisblüten bis hin zur Regressgefahr.

Die 01648 EBM zur Erstbefüllung der ePA kann ab sofort nicht mehr abgerechnet werden.

Berlin. Von Donnerstag, 30. Juli, an können Ärztinnen und Ärzte die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht mehr mit der 01648 EBM abrechnen. Denn mit der Veröffentlichung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) im Bundesgesetzblatt am Vortag treten einige Regelungen bereits jetzt – und nicht erst ab 2027 – in Kraft.

Erst Ende Juni hatte der Bewertungsausschuss noch die extrabudgetäre Vergütung der 01648 EBM bis Ende 2026 verlängert. Dieser Beschluss sieht aber bereits eine Verquickung zum GKV-Spargesetz vor. So heißt es darin: Der Beschluss tritt außer Kraft, „sobald die Rechtsgrundlage in Paragraf 87 Abs. 2a Satz 26 SGB V entfällt“.

Genau dies ist nun geschehen. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wurden in Absatz 2a die Sätze 25 und 26 durch anderen Text ersetzt – und damit also ab sofort gestrichen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rechnet dadurch mit einem Honorarverlust je Ärztin/Arzt von im Schnitt 7.465 Euro pro Jahr. Dies geht aus einem Schreiben der KBV hervor, das „Hausärztliche Praxis“ vorliegt.

Auch die Ersatztextpassage in Absatz 2a hat es in sich: Demnach sollen die Hygienezuschläge auf die Versicherten- und Grundpauschale im EBM wegfallen. Dies greift allerdings erst ab Januar 2027.

Keine Cannabisblüten mehr auf Rezept

Darüber hinaus fallen mit dem GKV-Spargesetz getrocknete, medizinische Cannabisblüten ohne Übergangsfrist vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog heraus. Eine Verordnung ist ab 30. Juli nicht mehr möglich.

Für bereits genehmigte oder laufende Therapien gibt es keine Ausnahmen, hier müssen Versicherte umgestellt werden. Alternativ können sie ab sofort die Blüten nur noch als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept erhalten.

Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst, teilt der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. mit.

Wichtig: Ebenso neu ist, dass vor dem Einsatz von Rezepturen oder Extrakten zwingend ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel (wie Sativex® oder Canemes®) erfolgen muss, so die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg.

Keine Globuli mehr auf Sprechstundenbedarf

Was homöopathische Leistungen betrifft, endet der gesetzliche Anspruch ebenso am 30. Juli. Dies betrifft alle Versicherten einschließlich Kindern. Krankenkassen, die die Homöopathie noch als freiwillige Zusatzleistung erstatten, dürfen dies bis zum 31. Dezember weiterhin.

Ab dem 1. Januar sind dann homöopathische Angebote als zusätzliche Satzungsleistungen gesetzlich verboten.

Mit Beginn des vierten Quartals werden homöopathische Mittel (wie Globuli) auch aus dem verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf von Arztpraxen gestrichen.

Arzneiregresse: Mehr Rechtsunsicherheit

Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nimmt für Ärztinnen und Ärzte einerseits die Rechtsunsicherheit zu. Denn das GKV-Spargesetz schränkt die Vorgaben für bundesweite Praxisbesonderheiten ab sofort ein.

Bislang sollen die Vereinbarungen über den Erstattungsbetrag von Arzneimitteln mit Zusatznutzen beinhalten, dass diese Medikamente bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit gelten. Vorausgesetzt Ärztinnen und Ärzte haben die Vorgaben für die Verordnung eingehalten.

Dieser Grundsatz wird nun gestrichen. Für Ärztinnen und Ärzte wird dies nicht nur mehr Unsicherheit, sondern auch mehr Bürokratie durch individuelle Dokumentation und Begründungen bei Prüfverfahren bedeuten.

Rabattverträge für patentgeschützte Arzneien

Ebenso mehr Bürokratie könnte die Neufassung des Paragrafen 130e SGB V zu Rabattverträgen für patentgeschützte Arzneimittel für Praxen bedeuten. Demnach können Krankenkassen für Gruppen patentgeschützter Arzneimittel, die therapeutisch vergleichbar wirken, Rabattverträge schließen.

Merke: Bis Ende 2030 gilt dies aber nur für fünf Gruppen

  1. Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren
  2. Calcitonin-Gene-Related-Peptid (CGRP)-Antagonisten
  3. Poly-ADP-Rubose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren
  4. Proproteinkkonvertase Subtilisin/Kexain Typ 9 (PCSK9)-Hemmer
  5. Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PDL1)-Inhibitoren.

Wichtig: Wurden Rabattverträge geschlossen, müssen Ärztinnen und Ärzte die rabattierten Arzneimittel bevorzugt verschreiben. Ausgenommen medizinische Gründe sprechen dagegen. Bereits begonnen Therapien müssen dann also ggf. umgestellt werden.

Dafür gelten die rabattierten Arzneimittel bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit. Die Praxissoftware hat die Rabattierung der Arzneimittel den Ärztinnen und Ärzten anzuzeigen. Zudem sollten sie die regionalen Prüfvereinbarungen im Blick haben. Denn hier müssen künftig auch für diese Gruppen Verordnungsquoten vereinbart werden.

Leider seien KBV und die KVen erst am Mittwoch (29.7.) über die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger informiert worden, teilt die KV Schleswig-Holstein mit. Alle weiteren Änderungen des BStabG im Verordnungsbereich treten erst später – die meisten ab Januar 2027 – in Kraft.

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