© Hausärztliche PraxisAbrechnung auf einen Blick
HZV
Im Bereich des LV Bremen ist die Grippeimpfung in den meisten HZV-Verträgen Teil der Pauschale (durch GWQ und spectrumK vertretene IKK/BKK; hkk und IKKclassic). Lediglich die Bahn-BKK (7,50 Euro) und die TK (10,10 Euro) vergüten sie als Einzelleistung.
Bei den EK ist sie im Ziffernkranz nicht enthalten und muss über die KV abgerechnet werden. Allerdings zahlt die TK ebenso wie die EK eine Impfpauschale von 2,00 Euro pro P1 und Versichertenteilnahmejahr, wenn mehr als 50 Prozent (EK) bzw. 55 Prozent (TK) der HZV-Versicherten über 60 Jahre gegen Grippe geimpft sind.
Die Impfung gegen Covid-19 ist in keinem Ziffernkranz enthalten und muss immer über die KV abgerechnet werden.
Abrechnung der Impfungen gegen Influenza und Covid-19
Die Impfhonorare in der GKV-Regelversorgung werden in jeder KV individuell durch Impfvereinbarungen mit den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen vereinbart, wodurch die Honorarhöhen leider nicht bundeseinheitlich gleich sind.
Was aber gleich ist, das sind die Pseudoabrechnungsnummern, die den Dokumentationsnummern aus der Schutzimpfungs-Richtlinie entsprechen, bspw. die Nr. 89111 für die Influenza-Standardimpfung. Als Besonderheit gilt die Impfung gegen Covid-19, die individuelle Dokumentationsnummern für jeden einzelnen Impfstoff besitzt.
In der GOÄ existiert für die Impfung (sc und im) die Nr. 375 (80 Punkte). Sollte die Impfung beispielsweise gegen Influenza mit einer zweiten Impfung, etwa gegen Covid-19, kombiniert werden, kann diese Zusatzinjektion mit der Nr. 377 (50 Punkte) kombiniert abgerechnet werden.
Allerdings darf man nicht vergessen, dass dann entsprechend der Präambel Nr. 3 zu diesem Abschnitt die Nr. 1 neben den Nrn. 376 bis 378 nicht berechnet werden darf. Eine denkbare Alternative wäre die Steigerung der Abrechnung der Nr. 375 bei Parallelimpfung (Begründung: Mehrfachimpfung).
In der GKV werden alle empfohlenen Impfstoffe prinzipiell von den Kassen übernommen. Eine Ausnahme bilden Impfstoffe gegen Covid-19, die grundsätzlich – auch für Privatpatienten – vom Bund bezahlt werden. Bei Privatversicherten werden die durch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen meist ebenfalls erstattet.
Wichtig in der Praxis: Der Impfstoff kann dabei dem Patienten privat rezeptiert werden oder aber dem privaten Sprechstundenbedarf entnommen und dann dem Patienten zusammen mit der Impfung in Rechnung gestellt werden.
Quellen:
1. ebm.kbv.de/
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)
4. www.ebm-goä.de (Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold)
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. gbh.medical-tribune.de/header/home
7. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
8. www.kbv.de/praxis/patientenversorgung/praevention/covid-19-impfung