
Zusätzlich abrechenbar ist je Quartal die Chronikerpauschale P3 (GWQ: 20 Euro; spectrumK: 27,50 Euro). Die IKKclassic vergütet 1x/Jahr die P1 mit 62 Euro, 3x/Jahr die P2 mit jeweils 42 Euro sowie die P3 mit 23 Euro. Im TK-Vertrag stehen die P2 mit 43 Euro (4x/Jahr) und die P3 mit 25 Euro zur Verfügung.
Schwerpunkt: GOÄ Nr. 800
Mancher Hausarzt wird sich nach Neuniederlassung vielleicht fragen: Darf ich die Nr. 800 GOÄ, die eingehende neurologische Untersuchung, als Hausarzt abrechnen? Die Antwort lautet eindeutig: Ja.
Denn die Einteilung der GOÄ in einzelne Fachkapitel ist lediglich der besseren Übersicht geschuldet und bedeutet keine Leistungseinschränkung für einzelne Arztgruppen.
Einschränkungen allgemeiner Art sind lediglich im Paragrafen 1, Absatz 2 der GOÄ formuliert: “Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.”
Untersuchungsumfang
Bei genauem Lesen der Leistungslegende wird man feststellen, dass hier von einer “eingehenden”, nicht aber von einer vollständigen Untersuchung die Rede ist. Allerdings gibt die GOÄ keine weitere Spezifizierung der Leistung an.
Hier hilft die Auffassung der BÄK zum Umfang einer vollständigen Untersuchung: “Unter einer vollständigen neurologischen Untersuchung ist unter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination und des Vegetativums zu verstehen” (GOÄ-Ratgeber 2007).
Bei einer nur eingehenden Untersuchung (Nr. 800) müssen demnach nicht alle dieser Teilbereiche untersucht werden. Andererseits reicht aber die Untersuchung lediglich von Reflexen und Motorik für die Abrechnung der Nr. 800 nicht aus.
Ausschlüsse
Der für Hausärzte wichtigste Ausschluss besteht für die gleichzeitige Abrechnung der Nr. 8, des Ganzkörperstatus. Allerdings ist die Nr. 800 neben den anderen körperlichen Untersuchungen (Nrn. 5, 6, 7) ohne Einschränkung möglich. Bei Durchführung eines Ganzkörperstatus und einer neurologischen Untersuchung sollte man eher auf die Nr. 8 (260 Punkte) zugunsten der Nrn. 7 und 800 (zusammen 355 Punkte) verzichten.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die gleichzeitige Abrechnung der Nrn. 26, 825, 826 sowie 830. Ein komplettes Abrechnungsverbot der Nr. 800 für Hausärzte besteht zudem für die UV-GOÄ.
Quellen:
www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.01.2022.pdf
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2022
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche