Karlsruhe/Lippe. Eine blinde Frau ist am Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrer Klage gegen eine Rehaklinik, die ihr die Aufnahme verweigerte, gescheitert. Der dritte Zivilsenat wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Kassel, das der Frau keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz zugesprochen hatte (“Hausärztliche Praxis” berichtete).
Er führte unter anderem an, die Klägerin habe nicht bestritten, dass der Klinik wegen ihrer Blindheit zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre.
Nach einer Operation am Kniegelenk war Renate S. zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Eine Chefärztin habe ihr gesagt, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, sagt sie. Vor Gericht forderte sie von der Rehaklinik unter anderem Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Kein Anspruch auf besondere Leistungen
Schon in den Vorinstanzen hatte S. damit aber keinen Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Fritzlar als auch das Landgericht Kassel kamen zu dem Schluss, das AGG sei hier nicht anwendbar. Denn bei dem Vertrag über eine Reha-Behandlung handele es sich nicht um ein Massengeschäft oder ähnliches Rechtsgeschäft.
Der BGH ließ in seiner Entscheidung nun offen, ob der Anwendungsbereich des AGG in dem vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist. Unabhängig davon habe die Klinik das darin vorgesehene Benachteiligungsverbot nicht verletzt. Denn das AGG begründe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private, erklärte der Senat. Stattdessen seien etwa Leistungen zur Teilhabe Themen des Sozialrechts.
Zusätzlicher Betreuungsaufwand durch Blindheit
Auch die Klägerin habe sich auf sozialrechtliche Vorschriften berufen, führte der BGH aus. Die richteten sich aber nicht an private Leistungserbringer wie die hier beklagte Klinik.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. (Az. III ZR 56/25)
Quelle: dpa
