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G-BA-BeschlüsseWeitere Indikationen mit Anspruch auf Zweitmeinung

Der Anspruch auf Zweitmeinung besteht künftig auch bei drei möglichen Eingriffen bei Vorliegen eines Prostatakarzinoms.

Der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht künftig bei weiteren Indikationen: Vor drei möglichen Eingriffen bei Vorliegen eines Prostatakarzinoms (chirurgische Entfernung der Prostata, perkutane Strahlentherapie oder interstitielle Brachytherapie) haben Menschen seit dem 1. April einen solchen.

Voraussichtlich ab 1. Oktober können zudem Versicherte mit einer verengten Halsschlagader vor einer Operation eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Beidem liegen entsprechende Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zugrunde.

Bei dem Einholen der Zweitmeinung sollen Patientinnen und Patienten zum empfohlenen Eingriff und zu möglichen Therapiealternativen informiert und beraten werden. Elf weitere Indikationen sind bereits für eine Zweitmeinung definiert. Darunter finden sich auch in der Hausarztpraxis deutlich häufiger thematisierte Diagnosen, beispielsweise Tonsillektomie und Tonsillotomie, Schulterarthroskopie oder Implantation eines Herzschrittmachers.

red

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