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G-BAKünftig Zweitmeinung vor Op bei verengter Halsschlagader

Versicherte mit Karotisstenosen haben künftig einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung, bevor sie sich einer empfohlenen Operation unterziehen. Das hat der G-BA beschlossen. Es ist die insgesamt zwölfte planbare Op, für die eine Zweitmeinung gesetzlich verankert ist.

Karotisstenosen können unterschiedliche Folgen haben wie eine Durchblutungsstörung der Augen und teilweise auch Schlaganfälle auslösen.

Berlin. Patientinnen und Patienten mit einer verengten Halsschlagader haben vor einer Operation künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am Donnerstag (20. März) beschlossen.

Voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2025 können demnach ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Genehmigung beantragen. Die Indikationsstellung soll im Zweitmeinungsverfahren interdisziplinär unter Einbeziehung einer Neurologin oder eines Neurologen erfolgen, bei Bedarf können unter anderem Kollegen der Fachgruppen Innere Medizin und Angiologie sowie Innere Medizin und Kardiologie hinzugezogen werden. Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner gehören bei der Diagnose nicht zu den zweitmeinungsberechtigten Fachgruppen.

Karotisstenosen können den Blutfluss hemmen und zu einer Unterversorgung am Kopf und Gehirn führen. Sie entstehen meist durch Ablagerungen an den Gefäßwänden und treten “im Alter häufig auf”, heißt es beim G-BA. Als operatives Verfahren kann eine Endarteriektomie in Frage kommen: Dabei werden die Gefäße an den verengten Stellen chirurgisch eröffnet, die Ablagerungen entfernt und das Gefäß wieder verschlossen. Alternativ kann auch ein transluminales Verfahren zum Einsatz kommen, bei dem das Gefäß mithilfe eines Ballonkatheters aufgeweitet wird. Um das Gefäß längerfristig offen zu halten, wird meist ein Stent eingesetzt.

Die als Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich angezeigt ist.

Die Diagnose ist die insgesamt zwölfte planbare Op, für die damit ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht. Unter den anderen Indikationen finden sich auch in der Hausarztpraxis deutlich häufiger thematisierte, beispielsweise Tonsillektomie und Tonsillotomie, Schulterarthroskopie, Implantation eines Herzschrittmachers oder Amputation beim diabetischen Fußsyndrom.

Tipp: Eine vollständige Auflistung aller Indikationen für ein Zweitmeinungsverfahren sowie entsprechende Patienteninformationen finden sich auf der Webseite des G-BA. Versicherte finden zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Webseite des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: www.116117.de/zweitmeinung

 

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