Berlin. Nachdem das seit Jahren schwelende Vorhaben einer Notfallreform zuletzt dem Bruch der Ampelkoalition zum Opfer gefallen war, hat das Bundesgesundheitsministerium nun einen neuen Referentenentwurf vorgelegt. In weiten Teilen ähnelt der auf den 31. März datierte Entwurf dem letzten offiziellen Gesetzestext vom 17. November 2025; Nachschärfungen betreffen zunächst lediglich verwendete Formulierungen. So ist neuerdings beispielsweise vom “rettungsdienstlichen Notfall” anstelle vom “medizinischen Notfall” die Rede.
Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch auch – mitunter bedeutende – Änderungen.
Eine davon hat für Hausärztinnen und Hausärzte besondere Praxisrelevanz. So hat die Bundesregierung den Impuls des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes (HÄV) aufgenommen und – im Vergleich zur letzten Fassung – wieder ein Dispensierrecht vorgesehen. Ärztinnen und Ärzte in Notdienstpraxen eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) sollen unter bestimmten Umständen selbst Medikamente ausgeben dürfen, ohne dass Patientinnen und Patienten in die Apotheke geschickt werden müssen. Doch: Der Bereitschaftsdienst ist dabei völlig außen vor, kritisiert der HÄV in einer ersten Reaktion auf den Gesetzentwurf deutlich.
Blick in die Praxis: Nach der nun vorliegenden Planung würden Patientinnen und Patienten in den INZ-Notdienstpraxen unter bestimmten Umständen (s. Kasten unten) Medikamente direkt von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erhalten. Wenn sie allerdings dieselben Versicherten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes in den eigenen vier Wänden besuchen, würde dies nicht gehen.
Forderung: Dispensierrecht im Notdienst grundsätzlich ermöglichen
„Das ergibt natürlich überhaupt keinen Sinn”, kritisieren die Co-Bundesvorsitzenden des HÄV, Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Blumenthal-Beier. “Es kann nicht sein, dass wir kranken, häufig immobilen Patientinnen und Patienten mitten in der Nacht sagen müssen, dass sie leider in die viele Kilometer entfernte Notdienstapotheke müssen, um ihr dringend benötigtes Medikament zu erhalten. Das ist unverantwortlich.“
Der HÄV setzt an dieser Stelle auf Nachbesserungen. Das Dispensierrecht müsse im Notdienst grundsätzlich ermöglicht werden.
In der Tat handelt es sich bei vorliegendem Gesetzentwurf um einen Referentenentwurf, also das früheste Stadium im parlamentarischen Verfahren. Änderungen sind durchaus noch möglich. Im Bundeskabinett soll das Gesetz voraussichtlich am 29. April auf der Tagesordnung stehen.
Grundgedanke: INZ für sektorenübergreifende Notfallversorgung
Gleich geblieben ist seit den ersten Schritten zur Reform der Grundgedanke, flächendeckend sogenannte Integrierte Notfallzentren (INZ) zu schaffen, die die Notfallversorgung sektorenübergreifend sicherstellen sollen. Zwischenzeitlich vorgesehene Apotheken in bzw. neben diesen INZ sind aufgrund des nun vorhandenen Dispensierrechts aus dem Entwurf rausgeflogen.
Grundsätzlich gilt: Der vertragsärztliche Notdienst, die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst sollen besser miteinander verzahnt werden. Um die Rolle des Rettungsdienstes bei der medizinischen Ersteinschätzung und-versorgung zu stärken, soll dieser ein eigenständiger Leistungsbereich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Dafür sollen das medizinische Notfallmanagement vor Ort und die medizinische Betreuung während des Transports als Teile der Krankenbehandlung anerkannt werden.
Wichtig in der Praxis: Es bleibt dabei, dass eine notdienstliche Akutversorgung nur unaufschiebbare erforderliche Maßnahmen umfassen soll. Ergänzt wurde aber, dass dazu auch „die Feststellung und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes“ gehören kann.
Klare Kante gegen entstehende Doppelstrukturen
Unisono stemmen sich HÄV und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gegen die entstehenden Doppelstrukturen, die nicht nur mit den INZ entstehen würden. Vielmehr sollen die KVen gesetzlich dazu verpflichtet werden, durchgängig, also 24/7, sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Hinzu sollen außerdem noch spezielle Notfallzentren für Kinder und Jugendliche kommen.
Für solche Doppelstrukturen seien keine Kapazitäten vorhanden, stellen KBV und HÄV gleichermaßen klar. „Der Plan, einen 24/7 aufsuchenden Notdienst sowie einen 24/7 telemedizinischen Notdienst aufzubauen, ist vollkommen illusorisch”, unterstreichen die HÄV-Bundesvorsitzenden Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Blumenthal-Beier. “Woher sollen denn die unzähligen Hausärztinnen und Hausärzte kommen, um dieses Mammutprojekt zu stemmen? In Zeiten knapper Ressourcen ist es doch absurd, solche Rund-um-die-Uhr-Angebote – also parallel zu den regulären Praxisöffnungszeiten – aus dem Boden zu stampfen. Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Arbeit erledigen, fehlen dann in den Praxen!“ Die Reform werde damit „schlichtweg nicht umsetzbar“ sein.
Mit sechs Monaten sei zudem die Frist, die den Selbstverwaltungspartnern gesetzt wird, um Standorte für INZ gemeinsam festzulegen, laut KBV zu kurz. Kommt es zu keiner Einigung, soll das jeweilige Bundesland entscheiden. “Die Folge davon wäre eine unerfüllbare Wünsch-dir-was-Konstellation”, warnt der KBV-Vorstand.
“Gute und praxisnahe” Reform wäre dringend nötig
Besonders enttäuschend sei der nun auf dem Tisch liegende Entwurf, weil eine „gute und praxisnahe“ Reform dingend nötig wäre, erinnert der HÄV. Seit Jahren wird darüber diskutiert, wie Patientenströme gerade zu Praxisöffnungszeiten korrekt in die Praxen geleitet und die an vielen Stellen deutlich überlasteten Notfallambulanzen damit entlastet werden können.
Das finanzielle Entlastungspotenzial durch eine Reform der Notfallrettung beläuft sich laut aktuellem Gesetzentwurf auf 1,2 Milliarden Euro.
