Seit April müssen Apotheken biotechnologisch hergestellte Arzneimittel – analog zu Generika – austauschen, sofern definierte Kriterien erfüllt sind. Für Hausärztinnen und Hausärzte, die Biologika verordnen, ergibt sich dadurch neuer Beratungsbedarf. Worauf es bei der Verordnung jetzt zu achten gilt.
Bei der Verordnung von Biologika sollten Ärztinnen und Ärzte weiterhin nach Möglichkeit ein rabattiertes Arzneimittel auswählen.
Biologika wie TNF-alpha-Inhibitoren, Insuline, Interleukin-Inhibitoren und viele weitere Wirkstoffe spielen nicht nur in Gastroenterologie, Onkologie oder Rheumatologie eine wichtige Rolle. Auch in der Allgemeinmedizin werden sie verordnet und angewendet.
Mit dem erweiterten Austausch von Biologika in der Apotheke verschiebt sich die Entscheidung für ein bestimmtes Fertigarzneimittel zunehmend in die Apotheke. Auch Rabattverträge bekommen eine größere Bedeutung.
Bereits zum Start der neuen Regelung im April 2026 hat das Rp. Institut Ärztinnen und Ärzte gefragt, was sie von der Einführung des verpflichtenden Austauschs von Biologika in der Apotheke halten. Das Ergebnis: Während knapp ein Drittel den Austausch positiv bewertete, hielten ihn 28 Prozent für eher kritisch und 23 Prozent sogar für sehr kritisch (Abb.). [1] Doch was bedeutet die neue Regelung für die Arbeit in der Praxis?
Was steht in der Arzneimittel-Richtlinie?
Bereits seit 2020 finden sich Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Biologika und Biosimilars in der Arzneimittel-Richtlinie (Paragraf 40a). Demnach sollen Ärztinnen und Ärzte zu Beginn einer Biologika-Therapie wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Arzneimittel auswählen.
Auch bei Patientinnen und Patienten, die bereits mit einem Biologikum behandelt werden, soll geprüft werden, ob eine Umstellung auf ein preisgünstiges Arzneimittel erfolgen kann. Dabei gilt in beiden Fällen: Besteht mit der entsprechenden Krankenkasse ein Rabattvertrag, so ist auf diesem Wege die Wirtschaftlichkeit sichergestellt. Ein weiterer Kostenvergleich ist dann nicht erforderlich. [2]
In der Vergangenheit kam dieser wirtschaftlichen Verordnungsweise bei Biologika eine besondere Bedeutung zu. Bisher war in Apotheken bei Biologika-Fertigarzneimitteln nur ein Austausch gegen bezugnehmend darauf zugelassene Importe oder gegen bestimmte Bioidenticals möglich. Ein Austausch im Rahmen von Rabattverträgen oder gegen preisgünstigere Arzneimittel fand darüber hinaus bis dahin nicht statt.
In den meisten Fällen bekam die Patientin oder der Patient daher in der Apotheke genau das verordnete Biologikum. Auch bei Lieferschwierigkeiten musste die Apotheke immer Rücksprache mit der verordnenden Person halten – in vielen Fällen war ein neues Rezept über das alternativ abzugebende Biologikum erforderlich. Dies hat sich mit der Einführung des neuen Paragrafen 40c in der Arzneimittel-Richtlinie geändert.
Im Dezember 2025 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie um den besagten Paragrafen beschlossen. Demnach müssen seit April 2026 biotechnologisch hergestellte Arzneimittel (Biologika), analog zu den Generika, in Apotheken ausgetauscht werden, sofern definierte Kriterien erfüllt sind.
Der Austausch ist zwischen einem Referenzarzneimittel und seinen Biosimilars sowie zwischen verschiedenen Biosimilars erlaubt, sofern diese bezugnehmend auf das gleiche Referenzarzneimittel zugelassen sind. Kriterien hierfür sind:
identisch in Wirkstärke und Packungsgröße
gleiche oder austauschbare Darreichungsform
bei gleicher Darreichungsform übereinstimmendes Behältnis (z. B. Fertigpen, Fertigspritze, Patrone)
Zulassung für mindestens die Applikationsarten des verordneten Mittels
Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
Rabattarzneimittel haben Vorrang, ansonsten Ersetzung gegen preisgünstiges Arzneimittel
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Änderung der Arzneimittelrichtlinie
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