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Serie "Kinder- und Jugendvorsorge"Vorsorgeuntersuchung U5

Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen sollen zur Früherkennung von Krankheiten beitragen, welche die körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen beeinträchtigen können. Ebenso sind Hinweise auf Kindeswohlgefährdung durch Misshandlung oder Vernachlässigung relevante Untersuchungsinhalte.

Jede Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchung enthält eine gründliche Ganzkörperuntersuchung.

Die Vorsorgeuntersuchung U5 ist im 6.–7. Lebensmonat vorgesehen, abrechnungstechnisch ist eine Überschreitungszeit von zwei Wochen möglich. Wie bei jeder Kindervorsorgeuntersuchung bietet das “gelbe Heft” den Eltern die Möglichkeit, bereits vor dem Termin entstandene Fragen und Probleme schriftlich zu fixieren. Erfahrungsgemäß wird davon jedoch selten Gebrauch gemacht.

Hörstörungen aufdecken

Jede Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchung enthält eine gründliche Ganzkörperuntersuchung sowie die Erhebung der Körpermaße mit Eintragen in das Somatogramm (Gewicht, Größe, Body-Mass-Index sowie bis zur U7 auch Kopfumfang). Die apparative Ausstattung hierfür wurde bereits in Teil 1 in Ausgabe 18/24 vorgestellt

Für die U5 besonders relevant sind weiterhin das Ophthalmoskop für den Brückner Test (detaillierte Darstellung des Vorgehens im Beitrag zur U4 in Ausgabe 20/24) sowie eine spezielle Rassel (Ewing-Rassel, s. Abb. links) für die orientierende Prüfung des Hörens.

Eine ausführliche Anamnese vor der körperlichen Untersuchung soll unter anderem aufgetretene Störungen seit der U4, Hinweise für nicht altersgemäßes Essverhalten und auch solche für Hörstörungen aufdecken. Auch bietet der Anlass der U5 die Möglichkeit, noch nicht durchgeführte Impfungen zu vervollständigen.

Zu diesem Zeitpunkt sollten die Sechsfachimpfung, Pneumokokkenimpfung und ggf. auch Meningokokken-B-Impfung je zweimal durchgeführt sein, eine nicht oder nur einmal durchgeführte Rotavirusimpfung darf wegen der Gefahr von schweren Nebenwirkungen (Volvulus) nicht mehr verabreicht werden.

Bei noch nicht gegen RS-Virus immunisierten Kindern sollte die Immunisierung bei der Untersuchung angeboten werden.

Bei der Beurteilung der Entwicklung der Kinder ist nach der neuen Kinderrichtlinie die Orientierung an sog. Grenzsteinen vorgesehen. Dies bedeutet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt, 90 Prozent aller Kinder einen bestimmten Entwicklungsschritt erreicht haben sollen. Im Gegensatz dazu bedeutet die Definition des sog. Meilensteins, dass 50 Prozent aller Kinder diesen Entwicklungsschritt erreicht haben sollen.

Als Meilenstein gilt bei der U5, dass sich mit fünf Monaten die Kinder vom Rücken auf den Bauch drehen können und mit sechs Monaten vom Bauch auf den Rücken. Ein Grenzstein ist bei der U5 noch nicht vorgegeben, mit 6 ½ Monaten gilt hier das Drehen vom Rücken auf den Bauch.

Interaktion beobachten

Hat ein Kind einen solchen Grenzstein noch nicht erreicht, so sollte noch keine Panik bei den Eltern erweckt, sondern eine zeitnahe Kontrolle vereinbart werden. Sollte dieser dann immer noch nicht erreicht sein, sind weitergehende Untersuchungen z.B. in einem Kinder-neurologischen Zentrum angezeigt.

Zum Zeitpunkt der U5 sollte das Kind sich auf den Händen mit gestreckten Armen in Bauchlage abstützen können, Spielzeuge mit beiden Händen greifen und auch in den Mund stecken können und diese auch zwischen den Händen wechseln. Silbenketten wie da-da-da oder die-die-die sowie stimmhaftes Lachen sollten möglich sein.

Besonderes Augenmerk sollte – wie bei jeder Kindervorsorgeuntersuchung – auf die Interaktion zwischen Eltern und Kind gelegt werden. So sollte es in Anwesenheit der Bezugsperson möglichst zufrieden und ausgeglichen erscheinen und auch von dieser zu beruhigen sein. Bei Hinweisen für schwierige Interaktion oder auch Überforderung der Eltern sollen Angebote zur Beratung und Unterstützung (“Frühe Hilfen”) gemacht werden und ggf. die Eltern auch aktiv in der Inanspruchnahme unterstützt werden.

Die körperliche Untersuchung muss wie bei jeder Kindervorsorgeuntersuchung in Form eines Ganzkörperstatus am entkleideten Kind erfolgen. Hierzu bietet das “gelbe Heft” eine gute Vorgabe, dass nichts vergessen wird. Dazu gehören die Beurteilung der Haut (Blässe, Verletzungshinweise sowie entzündliche Hautveränderungen), die Auskultation von Herz und Lunge, Beurteilung von Herz- und Atemfrequenz sowie die Palpation des Abdomens.

Am Bewegungsapparat sollen Asymmetrien ausgeschlossen, der Muskeltonus beurteilt sowie die Beweglichkeit der großen Gelenke beurteilt werden. Dysmorphien und Fehlhaltungen des Kopfes sollen festgestellt und der Fontanellentonus beurteilt werden.

Kind beim Zahnarzt vorstellen

Ein Hodenhochstand bzw. eine Labiensynechie sollten ausgeschlossen werden. Erneut ist der Brücknertest (ausführlich dargestellt im Beitrag zur U4 in Ausgabe 20/24) ein Untersuchungsinhalt, ebenso wie die orientierende Beurteilung des Hörvermögens sowie die Untersuchung des Mund-Rachenraums. Zusätzlich ist bereits anlässlich der U5 eine Vorstellung beim Zahnarzt vorgesehen.

Nach Abschluss der Untersuchung und Feststellung etwaiger Gesundheitsstörungen ist eine ausführliche Beratung der Bezugspersonen von größter Bedeutung. Am besten ist natürlich, wenn das Kind sich altersgemäß entwickelt und man die Eltern beruhigen kann. Ist dies nicht der Fall, so sollten die Eltern behutsam über die vorliegenden Gesundheitsstörungen aufgeklärt und auf ggf. erforderliche weitere Schritte hingewiesen werden.

Beratungen zu altersgerechter Ernährung, zur Rachitis- und Kariesprophylaxe, zur Unfallverhütung sowie plötzlichem Kindstod sollten ebenso erfolgen, wie zum UV-Schutz und zur Mundhygiene. Besonders wichtig ist die Beratung zur Sprachentwicklung und Sprachförderung sowie im Bedarfsfall zu unterstützenden Angeboten bei komplizierten Familienstrukturen. Außerdem sollte der Hinweis zur Durchführung der U6 (10.–12. Lebensmonat) erfolgen.

Der Autor hat keine Interessenkonflikte deklariert.

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