Anbieter von Desinfektionsmitteln dürfen nicht mit Werbeaussagen wie “Sanft zur Haut”, “Hautfreundliche Produktlösung als Schaum” sowie “Konsumenten sind überzeugt – 100 Prozent bestätigen die Hautverträglichkeit” für ihre Produkte werben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab damit der Wettbewerbszentrale Recht (BGH, Urteil vom 23.01.2025, Az. I ZR 197/22), teilte die Wettbewerbszentrale Anfang Februar mit. Im Oktober hatte der BGH bereits entschieden, dass Desinfektionsmittel nicht mit “hautfreundlich” beworben werden dürfen.
red