Berlin. Das Muster 52, mit dem Krankenkassen Informationen zur Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit (AU) bei Hausärztinnen und Hausärzten erfragen können, wird zum 1. April entschlackt. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von Ende 2023, welche Daten Krankenkassen künftig überhaupt noch bei Ärztinnen und Ärzten bei Fortdauer einer AU erfragen dürfen.
Künftig wird die Menge der zu erfragenden Daten damit reduziert. Die Informationen fokussieren sich dann auf die Diagnosen, die die AU verursachen, veranlasste diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen sowie Art und Umfang der Berufstätigkeit.
Noch immer sind jedoch zahlreiche Angaben zu machen, die der Kasse bereits vorliegen, beispielsweise die gestellten Diagnosen oder der Beruf des Versicherten. Erste Rückmeldungen zeigen folglich, dass aus hausärztlicher Sicht noch immer vermeidbare Fragen enthalten sind. Die Nachfragen der Krankenkassen zur Fortdauer einer AU sind für viele Praxen ein Zeitfresser.
Die KV Sachsen erinnert unterdessen daran, dass die aktuellen Vordrucke ab dem zweiten Quartal ihre Gültigkeit verlieren. Praxen sollten die neuen Formulare rechtzeitig bestellen.
Den Softwareherstellern wird das Muster 52 zur Einbindung in die Praxisverwaltungssysteme bereitgestellt, sodass die Vordrucke für den Blankoformulardruck zum Stichtag den Praxen zur Verfügung stehen sollten.