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LeserfrageDarf meine VERAH auch impfen?

Regelmäßig erreichen die Redaktion Fragen aus dem Praxisalltag. Hier geht es um einen ganz konkreten Fall mit Blick aufs Praxisteam: Dürfen an eine Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH) auch Impfungen im Hausbesuch delegiert werden?

Hausärztinnen und Hausärzten bleibt es grundsätzlich überlassen, z.B. eine Grippeschutzimpfung an eine VERAH zu delegieren.

Leserfrage: “Darf meine VERAH im Hausbesuch Impfungen durchführen? Es geht hauptsächlich um die Grippeimpfungen für betagte Patienten, auch im Heim, und Tetanusauffrischungen.”

Antwort von Dr. Hans-Michael Mühlenfeld: “Versorgungsassistenzen in der Hausarztpraxis (VERAH) sind in verschiedene Tätigkeiten eingebunden bzw. führen diese selbstständig durch. Dazu zählt auch das Ausführen delegierter ärztlicher Tätigkeiten – insbesondere die Wundversorgung, Injektionen und Infusionen. Ein Modell, das die Delegation gezielt einbindet, ist die Teamgestützte Infektsprechstunde (TISS, mehr dazu: www.hausarzt.link/63yLf).

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben in Absprache mit der Bundesärztekammer (BÄK) bereits 2013 eine entsprechende Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal geschlossen.

Hierin werden unter anderem Anforderungen benannt und beispielhafte Tätigkeiten aufgeführt, die übertragen werden können. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Vertragsarzt sicherzustellen hat, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht).

Eine solche Qualifikation kann z.B. eine VERAH-Qualifikation darstellen, wobei der delegierende Arzt immer im Einzelfall prüfen und entscheiden muss, ob die Mitarbeiterin für die Durchführung der delegierten Leistung geeignet ist.

Als delegierbare Leistungen werden in der genannten Vereinbarung beispielhaft intramuskuläre und subkutane Injektionen (auch Impfungen) aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass in Abhängigkeit von der applizierten Substanz die Anwesenheit des Arztes erforderlich sein kann.

Unabhängig von der Vereinbarung haben KBV und BÄK bereits 2008 festgestellt, dass “subkutane und intramuskuläre Injektionen an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden können. Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen, wobei die lmpfanamneseerhebung und die Aufklärung zur Impfung nicht delegierbar sind.

Allergietests (Pricktest, Subcutantest) können ebenfalls […] delegiert werden, erfordern aber auf Grund des Risikos eines allergischen Schocks die Anwesenheit des Arztes in unmittelbarer Nähe.” Im Umkehrschluss verdeutlicht dies, dass die Anwesenheit des Arztes in unmittelbarer Nähe für Impfungen nicht in jedem Fall zwingend gegeben sein muss, aber zu empfehlen ist.

Fazit für die Praxis: Hausärztinnen und Hausärzten bleibt grundsätzlich überlassen, z.B. eine Grippeschutzimpfung an eine VERAH zu delegieren – und dies bei Abwägung aller Umstände auch bei einem Hausbesuch. Die lmpfanamneseerhebung sowie die Aufklärung zur Impfung sind hingegen nicht delegierbar, diese können aber durchaus z.B. zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen! In jedem Einzelfall hat eine genaue ärztliche Prüfung der individuellen Gegebenheiten und Abwägung mit potenziellen Risiken zu erfolgen.

In der Rechtsprechung für die ärztliche Entscheidung der Delegation wird übrigens ein Ermessensspielraum eingeräumt, der das “Gefährdungspotenzial” der delegierten Leistung berücksichtigt. Sofern also eine Tätigkeit wie die Grippeimpfung aufgrund der millionenfachen Anwendung in ihrem Gefährdungspotenzial als “gering” einzustufen ist, wird man die Delegation zugestehen können. Insofern kann die Frage mit “Ja” beantwortet werden.

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