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AbrechnungEntbudgetierung: Das ist bei Gesprächen wichtig

Seit dem ersten Oktober 2025 unterliegen die hausärztlichen Leistungen im EBM 3 nicht mehr der Budgetierung. Bei Gesprächen nach der Nr. 03230 heißt es trotzdem: Aufgepasst!

Die Patientin leidet an Rückenschmerzen bei Spinalkanalstenose, aufgrund derer sie deutlich gehbehindert ist (Symbolbild).

Infolge eines Schlaganfalls führt der Hausarzt mit Frau G. mehrere Gespräche (s. Kasten).

EBM

Für den Erstkontakt im Quartal rechnet der Hausarzt neben dem Besuch (01410 EBM) die 03000 und die 03220 ab. Für die Glukosemessung war die 32025 zuständig, das ausführliche Gespräch (25 Minuten) konnte mit dreimal der 03230 angesetzt werden.

GOÄ

Wenn Frau G. privat versichert ist, kann der Hausarzt für den Besuch die Nr. 50 plus zusätzlichem Wegegeld und für die Untersuchung die Nrn. 7 – mit dem Zuschlag “A” – und die 800 abrechnen. Für die Glukosemessung kommt die Nr. 3514 in Frage; die Erörterung über die Diagnose, das therapeutische Vorgehen und die evtl. Folgen sind dann mit der Nr. 34 liquidierbar.

Schwerpunkt: Gespräche und die Entbudgetierung

Für manchen Hausarzt oder -ärztin mag es vielleicht überraschend sein, dass ausgerechnet das ärztliche Gespräch (03230 EBM) mitunter nicht in voller Höhe ausbezahlt wird, obwohl die Ziffer zum EBM-Kapitel 3 gehört, für das seit 1. Oktober 2025 die Entbudgetierung gilt. Dies liegt an zusätzlich greifenden EBM-Vorgaben, die im Folgenden erläutert werden.

Seit Oktober 2013 gibt es eine Gesprächsleistung für Hausärzte im EBM, die EBM-Nr. 03230, das “Problemorientierte ärztliche Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist”. Die Ziffer ist je vollendete zehn Minuten abrechenbar, auch mehrfach in einer Sitzung; sie ist bewertet mit 128 Punkten, das entspricht aktuell einem Honorar von 16,31 Euro.

Der Unterschied zu allen anderen Leistungspositionen des Hausarztkapitels 03 besteht hier in der Tatsache, dass in der Präambel zum Kapitel 3.1 unter Nr. 9 für die Honorierung der EBM-Nr. 03230 ein Punktzahlvolumen von 64 Punkten für jeden relevanten Behandlungsfall vorgegeben ist.

Für die Berechnung relevant sind alle Behandlungsfälle gemäß Paragraf 21, Abs. 1 und 2 BMV-Ä; davon ausgenommen sind

  • Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 der Vordruck-Vereinbarung),
  • Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen,
  • Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden, sowie
  • stationäre (belegärztliche) Behandlungsfälle.

Das maximale Punktzahlvolumen einer Praxis beträgt demzufolge 64 Punkte multipliziert mit der Zahl der abgerechneten relevanten Behandlungsfälle der Praxis.

Bei 1.000 Behandlungsfällen wären das dann 64.000 Punkte beziehungsweise 500 mal die 03230 EBM, die unbudgetiert mit dem vollen Punktwert ausbezahlt würden.

Dazu folgende Rechenbeispiele:

Bei insgesamt 1.000 relevanten Fällen

  • und 500 x EBM-Nr. 03230 sind das bei 64.000 Punkten 128 Punkte/Fall (16,31 Euro/EBM-Nr. 03230)
  • und 625 x EBM-Nr. 03230 sind das bei 64.000 Punkten 102,4 Punkte/Fall (13,05 Euro/EBM-Nr. 03230)

Mit anderen Worten: Die Entbudgetierung greift auch bei der Gesprächsleistung nach EBM-Nr. 03230. Es gilt jedoch weiterhin die in den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel 3.1 Nr. 9 vorgegebene Regel, dass immer dann die Leistung quotiert wird, wenn das Punktzahlvolumen der Praxis den Wert von 64 Punkten pro Fall überschreitet. Der Unterschied ist nur, dass die Quotierung seit Oktober 2025 von dem im EBM ausgewiesenen Betrag von 16,31 Euro ausgeht.

Praxistipp: Das Gesprächsbudget im Auge behalten, denn: Mehr Leistung bringt nicht immer auch mehr Honorar!

Quellen:

1. ebm.kbv.de/

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)

4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)

5. www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag

6. www.icd-code.de/

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