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AbrechnungBetreung von Chronikern: Nr. 15 GOÄ wird oft vergessen

Die Versorgung von älteren, chronisch kranken Menschen ist aufwendig. Sind koordinierende Maßnahmen nötig, gibt es extra dafür in der GOÄ eine Leistung.

Die Versorgung von älteren, chronisch kranken Menschen ist aufwendig.

Bei der Betreuung von privat versicherten Chronikern steht auch die GOÄ 15 bereit.

EBM

Beim ersten Besuch im Quartal Abrechnung der 01410, 03000, 03230, 03220 sowie der 32025 EBM. Der nächste Besuch wird erneut mit der 01410, 03221, 32025 und auch wieder mit der 03230 abgerechnet – allerdings aufgrund eines längeren Gesprächs mit der Tochter zweimal. Zwischenzeitliche Ausstellung von Rezepten oder Verordnungen können nicht gesondert abgerechnet werden.

GOÄ

Beim ersten Besuch Abrechnung der Nrn. 50 (plus Wegegeld), 7A, 4, 3514 und 250 GOÄ; zusätzlich können die in eigener Praxis oder durch die Laborgemeinschaft erbrachten Leistungen der Abschnitte MI und MII als Einzelleistungen abgerechnet werden.

Der nächste Besuch nach sechs Wochen wird ebenfalls wieder mit den Nrn. 50 (plus Wegegeld), 7A, 3214 und zusätzlich mit der Nr. 15 abgerechnet. Zwischenzeitliche Verordnungen jeweils mit der Nr. 2.

HZV

Bei allen Verträgen im Bereich Rheinland-Pfalz wird eine “Besondere Betreuungspauschale für die Behandlung eines Patienten mit chronischer Erkrankung bei kontinuierlichem Betreuungsaufwand” (P3) vergütet – allerdings mit unterschiedlichen Honoraren (AOK 20 Euro, BKK/IKK [GWQ 20 Euro, spectrumK 27,50 Euro, Bahn-BKK 25 Euro], DAK 25 Euro, Barmer GEK 25 Euro, IKKclassic 20 Euro, LKK 39 Euro und TK, KH, HEK und hkk 20 Euro).

Zusätzlich vergüten die AOK und die durch GWQ vertretenen BKKen und IKKen eine Pauschale P4 “für die intensive Behandlung eines Patienten mit besonders hohem zeitlichen Betreuungsaufwand und komplexem Koordinationsbedarf”, honoriert mit jeweils 10 Euro.

Schwerpunkt: Betreuung von Chronikern – GOÄ Nr. 15

Neben den häufig diskutierten Chronikerziffern des EBM kommt die Nr. 15 GOÄ (300 Punkte; 17,49 Euro) in den Überlegungen mancher Hausarztpraxen kaum vor: “Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken”.

Abrechenbar ist die Nr. 15 einmal im Kalenderjahr; ein Ausschluss besteht lediglich mit der Nr. 4 im selben Behandlungsfall (= 1 Monat). Die Bewertung liegt bei 300 Punkten (2,3-fach: 40,22 Euro)

Abrechnungsvoraussetzungen

Der Leistungsinhalt der Nr. 15 gliedert sich in

  • die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen und
  • die Einleitung und Koordination flankierender sozialer Maßnahmen.
  • Zusätzlich müssen zwei weitere Voraussetzungen gegeben sein:
  • Es muss eine chronische Krankheit vorliegen und
  • es muss eine kontinuierliche Betreuung stattfinden.

Für den Praxisalltag heißt das, dass es sich um die “Einleitung und Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen” handeln muss. Es genügt also nicht nur die Verordnung von Maßnahmen, sondern sie müssen auch aus beiden Bereichen erfolgen und zusätzlich koordiniert und kontrolliert werden.

Ebenfalls im Leistungstext enthalten ist das Erfordernis der “kontinuierlichen ambulanten Betreuung”. Entscheidend ist dabei die fortlaufende Information des Arztes oder der Ärztin über den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen. Dabei ist die Anzahl der Arzt-Patienten-Kontakte in der Tat von sekundärer Bedeutung, allerdings reicht nur eine Verordnung im Jahr mit Sicherheit nicht aus.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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